Nr. 24. 241
XXVII. Im Art. 153 werden
1. im Abs. 1 die Worte „ein und einhalb vom Hundert“ ersetzt durch die Worte:
„zwei vom Hundert“;
2. der Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Für Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung betreffen, wird eine Gebühr zu eins vom Hundert des
Stammkapitals, für Verträge oder Beschlüsse, welche die Erhöhung des Stammkapitals
solcher Gesellschaften oder die Einforderung von Nachschüssen betreffen,
wird eine Gebühr zu eins vom Hundert des Betrags der Erhöhung oder der
eingeforderten Nachschüsse erhoben. übersteigt das Stammkapital solcher Gesellschaften
bei der Errichtung 200,000 —#, so kommt die Gebühr des Abs. 1 zur
Erhebung; übersteigt das Stammkapital infolge der Erhöhung 200,000 K oder
übersteigen das Stammkapital und die Summe der eingeforderten Nachschüsse den
Betrag von 200,000 „J, so berechnet sich die Gebühr nach dem Satze, welcher
dem Betrage des Stammkapitals unter Hinzurechnung des Betrags der Erhöhung
oder der Nachschüsse entspricht“;
3. der Eingang des Abs. 4 hat zu lauten:
„Wird das Aktien-, Grund= oder Stammkapital oder die Erhöhung oder
werden die eingeforderten Nachschüsse. ";
4. Im Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Geldstrafe von je 30 bis 300 Mark"“
ersetzt durch die Worte „Geldstrafe bis zum Betrage der Gebühr, welche nach dem
Satz 1 zu entrichten ist;"
5. der Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Soweit in solchen Verträgen sich der eine Teil verpflichtet, nicht in Geld
bestehendes Vermögen in die Gesellschaft einzubringen, wird neben der Gebühr
der Abs. 1 bis 3, wenn das Einbringen in einem in Bayern gelegenen Grundstück
oder den Grundstücken gleichstehenden Rechte besteht, die Gebühr des Art. 146,
wenn es in anderen Gegenständen besteht, die Gebühr des Art. 145 erhoben.
Dem Einbringen von Grundstücken oder diesen gleichstehenden Rechten wird gleichgeachtet
das Einbringen des Rechtes auf Auflassung, des Rechtes aus einem Meistgebote
(§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)
sowie der Rechte aus sonstigen Ubertragungen und Erklärungen der im
Art. 14 Abs. 3 oder im Art. 146a bezeichneten Art, sofern es sich um in
Bayern gelegene Grundstücke oder ihnen gleichstehende Rechte handelt. Dem Einbringen
von anderen Gegenständen oder Rechten steht es gleich, wenn dem einen
Teile die Einbringung solcher Gegenstände oder Rechte gestattet wird."
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