Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  24.  241

XXVII.  Im  Art.  153  werden

1.  im  Abs.  1  die  Worte  „ein  und  einhalb  vom  Hundert“  ersetzt  durch  die  Worte:

„zwei  vom  Hundert“;

2.  der  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Für  Gesellschaftsverträge,  welche  die  Errichtung  von  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  betreffen,  wird  eine  Gebühr  zu  eins  vom  Hundert  des
Stammkapitals,  für  Verträge  oder  Beschlüsse,  welche  die  Erhöhung  des  Stammkapitals
  solcher  Gesellschaften  oder  die  Einforderung  von  Nachschüssen  betreffen,
wird  eine  Gebühr  zu  eins  vom  Hundert  des  Betrags  der  Erhöhung  oder  der
eingeforderten  Nachschüsse  erhoben.  übersteigt  das  Stammkapital  solcher  Gesellschaften
  bei  der  Errichtung  200,000  —#,  so  kommt  die  Gebühr  des  Abs.  1  zur
Erhebung;  übersteigt  das  Stammkapital  infolge  der  Erhöhung  200,000  K  oder
übersteigen  das  Stammkapital  und  die  Summe  der  eingeforderten  Nachschüsse  den
Betrag  von  200,000  „J,  so  berechnet  sich  die  Gebühr  nach  dem  Satze,  welcher
dem  Betrage  des  Stammkapitals  unter  Hinzurechnung  des  Betrags  der  Erhöhung
oder  der  Nachschüsse  entspricht“;

3.  der  Eingang  des  Abs.  4  hat  zu  lauten:
„Wird  das  Aktien-,  Grund=  oder  Stammkapital  oder  die  Erhöhung  oder
werden  die  eingeforderten  Nachschüsse.  ";
4.  Im  Abs.  4  Satz  2  werden  die  Worte  „Geldstrafe  von  je  30  bis  300  Mark"“
ersetzt  durch  die  Worte  „Geldstrafe  bis  zum  Betrage  der  Gebühr,  welche  nach  dem
Satz  1  zu  entrichten  ist;"
5.  der  Abs.  5  erhält  folgende  Fassung:

„Soweit  in  solchen  Verträgen  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  nicht  in  Geld
bestehendes  Vermögen  in  die  Gesellschaft  einzubringen,  wird  neben  der  Gebühr
der  Abs.  1  bis  3,  wenn  das  Einbringen  in  einem  in  Bayern  gelegenen  Grundstück
oder  den  Grundstücken  gleichstehenden  Rechte  besteht,  die  Gebühr  des  Art.  146,
wenn  es  in  anderen  Gegenständen  besteht,  die  Gebühr  des  Art.  145  erhoben.
Dem  Einbringen  von  Grundstücken  oder  diesen  gleichstehenden  Rechten  wird  gleichgeachtet
  das  Einbringen  des  Rechtes  auf  Auflassung,  des  Rechtes  aus  einem  Meistgebote
  (§  81  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)
  sowie  der  Rechte  aus  sonstigen  Ubertragungen  und  Erklärungen  der  im
Art.  14  Abs.  3  oder  im  Art.  146a  bezeichneten  Art,  sofern  es  sich  um  in
Bayern  gelegene  Grundstücke  oder  ihnen  gleichstehende  Rechte  handelt.  Dem  Einbringen
  von  anderen  Gegenständen  oder  Rechten  steht  es  gleich,  wenn  dem  einen
Teile  die  Einbringung  solcher  Gegenstände  oder  Rechte  gestattet  wird."

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