Nr. 24. 247
Eine besondere Abgabe zur Staatskasse wird auch erhoben anläßlich der Erstattung der
Anzeige über den Beginn des Kleinhandels mit Bier (§ 35 Abs. 7 der Reichsgewerbe-
ordnung).
Die besondere Abgabe beträgt:
1. a) bei der Erteilung der Konzession zur Neuerrichtung einer Vollapotheke, einer
homöopathischen Apotheke oder einer Zweigapotheke 20 bis 500 Mark, wozu
noch die nach lit. b sich berechnende Abgabe zur Erhebung gelangt;
b) bei der Erteilung der Konzession zum Fortbetrieb einer Vollapotheke, einer homöo-
pathischen Apotheke oder einer Zweigapotheke,
wenn der Jahresreinertrag 3000 Mark nicht übersteigt 20 bis 100 Mark,
wenn der Jahresreinertrag über 3000 Mark beträgt, aber 7000 Mark nicht
übersteiiggt . 100 bis 200 Mark,
wenn der Jahresreinertrag über 7000 Mark beträgt, aber 10,000 Mark
nicht übersteggt . . . 200 bis 300 Mark,
wenn der Jahresreinertrag über 10, o0o Mark beträgt 300 bis 800 Mark;
2. bei der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Privat-Kranken-, Privat- Ent.
bindungs= oder Privat-Irrenanstalt sowie bei der Genehmigung zur Errichtung oder
Leitung von Privatunterrichts= oder Erziehungsanstalten 10 bis 500 Mark;
Anstalten, die zu vorwiegend gemeinnützigen Zwecken dienen, sind von der Ab-
gabe befreit;
3. bei der Genehmigung zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer
20 bis 500 Mark;
4. bei der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Gast= oder Schankwirtschaft,
wenn der erzielbare Jahrespachtertrag
200 Mark nicht übersteiügt. 5 Mark,
350 Mark „ „ 5 bis 10 Mark,
500 Mark „ „ 10 „„ 20 Mark,
1,000 Mark „ „ 20 „ 30 Mark,
1,500 Mark „ „ 30 „ 40 Mark,
2,000 Mark „ „ 40 „ 50 Mark,
3,000 Mark „ „ 50 „ 100 Mark,
5,000 Mark „ „ 100 „ 200 Mark,
10,000 Mark „ „ 200 „ 400 Mark,
15,000 Mark „ „ 400 „ 600 Mark,
20,000 Mark „ „ 600 „ 1000 Mark,
25,000 Mark „ „ 1000 „ 1500 Mark,