Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 231. 
„Schuldner der Gebühren und Auslagen ist: 
a) in Verwaltungsstreitsachen derjenige Streitsteil, dem durch Entscheidung der 
Behörde die Kosten auferlegt sind, 
b) bei der Erteilung einer Konzession, Genehmigung oder Erlaubnis derjenige, 
dem die Konzession, Genehmigung oder Erlaubnis erteilt worden ist, 
c) in den übrigen Fällen derjenige, der die Amtshandlung, für welche die 
Gebühren oder Auslagen entstanden sind, veranlaßt hat oder in dessen 
Interesse die Behörde die Amtshandlung vorgenommen hat. « 
In den Fällen des Abs. 1 können die durch einen Mitbewerber oder durch unbe- 
gründete Einwendungen eines widersprechenden Dritten entstandenen besonderen Gebühren 
oder Auslagen dem Mitbewerber oder dem widersprechenden Dritten auferlegt werden. 
Die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung der Gebühren und Auslagen 
besteht auch in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b, wenn die Gebühren oder Auslagen 
von demjenigen, dem die Kosten auferlegt sind oder dem die Konzession, Genehmigung 
oder Erlaubnis erteilt worden ist, nicht beigebracht werden können.“ 
LV. Nach Art. 231 werden nachstehende Vorschriften als Art. 231 a, 231 b eingestellt: 
Art. 231 a. 
„Schuldner der besonderen Abgaben ist derjenige, dem die Konzession, Genehmigung 
oder Erlaubnis erteilt worden ist. 
Bei verpachteten Gast= oder Schankwirtschaften haftet für die besondere Abgabe der 
Verpächter als Gesamtschuldner." 
Art. 231 b. 
„Die Gebühren werden fällig mit der Vornahme der gebührenpflichtigen Amts- 
handlung, die Auslagen mit ihrer Entstehung. 
In den Fällen des Art. 231 Abs. 1 lit. a und b bleibt jedoch die Erhebung der 
Gebühren und Auslagen bis zum instanziellen Abschlusse der Verhandlungen ausgesetzt. 
Die besonderen Abgaben werden mit der Erteilung der Konzession, Genehmigung 
oder Erlaubnis fällig." 
LVI. Der Art. 233 erhält folgende Fassung: 
Art. 233. 
„Die Aushändigung von Zeugnissen sowie der in den Art. 202 Ziff. 4, Art. 208 
bis 219, Art. 223, Art. 225 Abs. 2, 3 bezeichneten Urkunden und Schriftstücke kann
	        
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