Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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dieser Abgaben maßgebenden Umstände auf Erfordern Auskunft zu geben. Wird die 
Auskunft ohne entschuldbaren Grund verweigert, so kann die Behörde Ordnungsstrafen 
bis zum Gesamtbetrage von 60 Mark festsetzen. 
Sind in der Absicht die besondere Abgabe zu hinterziehen falsche Angaben gemacht 
worden, so trifft jeden der Beteiligten eine Geldstrafe bis zum doppelten Betrage der 
hinterzogenen Abgabe.“ 
LXII. Der Art. 244 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: 
„Die Eintragung in die Adelsmatrikel unterliegt einer besonderen Gebühr zu: 
1. 60 Mark bei dem einfachen Adel mit dem Prädikate „von“; 
2. 100 Mark bei dem Ritterstande; 
3. 200 Mark bei dem Freiherrnstande; 
4. 400 Mark bei dem Grafenstande; 
5. 600 Mark bei dem Fürstenstande.“ 
LXIII. Der Art. 246 erhält nachstehende Fassung: 
„Für die Bewilligung zur Annahme fremdherrlicher Orden, Titel, Ehren- 
zeichen oder Würden kommt eine Gebühr von 100 Mark zur Erhebung.“ 
IXIV. Die Art. 254, 255 erhalten folgende Fassung: 
Art. 254. 
„Bei der Nachfolge in Lehen, Familienfideikommisse, Majorate, Stamm= und Erb- 
güter, bei einer Nacherbfolge oder einem Nachvermächtnisse, dann überhaupt in den Fällen, 
in welchen Nutzung oder Substanz auf dem Wege der Erbfolge gesondert erworben werden, 
wird die Besitzveränderungsgebühr aus dem Betrage berechnet, der für die Berechnung der 
Erbschaftssteuer maßgebend ist." 
Art. 255. 
„Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen verpflichtet, zum Vollzug eines 
Vermächtnisses oder einer Auflage ein zum Nachlasse gehörendes Grundstück oder ein den 
Grundstücken gleichstehendes Recht zu übertragen, so wird die von ihm aus dem Werte 
des Grundstücks oder des Rechts entrichtete Besitzveränderungsgebühr zurückvergütet, wenn 
der Nachweis erbracht ist, daß die Auflassung stattgefunden hat und die Gebühr für die 
Auflassung entrichtet ist." 
I.XV. Im Art. 257 werden 
1. die Worte: „im Art. 42“ ersetzt durch die Worte: „im Art. 40a und im Art. 42“ 
2. nach dem Art. 257 wird nachstehender Art 257 eingestellt: