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In den übrigen unter die Abteilungen II und III, sowie in den unter die Ab-
teilung IV des Gesetzes über das Gebührenwesen fallenden Rechtssachen werden vom
1. April 1910 an die Auslagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechnet.
Zu den in der Zeit vom 1. April 1910 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
zum Anfalle gelangten Gebühren nach Art. 153 Abs. 1, Art. 218 Abs. 1 des Gesetzes
über das Gebührenwesen werden die Beträge nacherhoben, die mehr zu erheben gewesen
wären, wenn dieses Gesetz am 1. April 1910 in Kraft getreten wäre.
Art. IV.
Für die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes bereits anhängigen
Streitsachen nach Art. 250 des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung vom
28. April 1907 bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Dies gilt insbesondere auch von der Anfechtung der in der ersten Instanz ergangenen
Entscheidung durch Beschwerde.
Art. V.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, den Text des Gesetzes über das Gebühren-
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1907, wie er sich aus den
in dem gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen und aus den durch das Gesetz vom 16. Juni 1908,
die Scheckproteste betreffend (G VBl. S. 311), bewirkten Anderungen ergibt, unter der
Bezeichnung „Gebührengesetz“ durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen
und die Richtigstellung der Verweisungen vorzunehmen.
Gegeben zu München, den 29. April 1910.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff.
FKrhr. v. Horn. v. BSrettreich. ·
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
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