Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 24. 267 
In den übrigen unter die Abteilungen II und III, sowie in den unter die Ab- 
teilung IV des Gesetzes über das Gebührenwesen fallenden Rechtssachen werden vom 
1. April 1910 an die Auslagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechnet. 
Zu den in der Zeit vom 1. April 1910 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes 
zum Anfalle gelangten Gebühren nach Art. 153 Abs. 1, Art. 218 Abs. 1 des Gesetzes 
über das Gebührenwesen werden die Beträge nacherhoben, die mehr zu erheben gewesen 
wären, wenn dieses Gesetz am 1. April 1910 in Kraft getreten wäre. 
Art. IV. 
Für die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes bereits anhängigen 
Streitsachen nach Art. 250 des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung vom 
28. April 1907 bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. 
Dies gilt insbesondere auch von der Anfechtung der in der ersten Instanz ergangenen 
Entscheidung durch Beschwerde. 
Art. V. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, den Text des Gesetzes über das Gebühren- 
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1907, wie er sich aus den 
in dem gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen und aus den durch das Gesetz vom 16. Juni 1908, 
die Scheckproteste betreffend (G VBl. S. 311), bewirkten Anderungen ergibt, unter der 
Bezeichnung „Gebührengesetz“ durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen 
und die Richtigstellung der Verweisungen vorzunehmen. 
Gegeben zu München, den 29. April 1910. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff. 
FKrhr. v. Horn. v. BSrettreich. · 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
49
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.