Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Für die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung der Abtretung der Rechte aus 
dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes 
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), wird die Gebühr des Art. 146 
erhoben. Sofern jedoch die Abtretung oder die Erklärung im Versteigerungstermin erfolgt 
oder ein Gläubiger Meistbietender war, dem eine durch ein geringeres Gebot nicht oder nicht 
vollständig gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zustand, wird eine Gebühr von 
1 Mark erhoben. x 
Die Vorschriften des Abs. 3 finden auch dann Anwendung, wenn die Beurkundung 
oder Beglaubigung der Abtretung oder Erklärung nicht durch einen bayerischen Notar erfolgt; 
die Gebühr wird in diesem Falle bei der Eintragung ins Grundbuch erhoben. 
Art. 15. 
Die Kosten einer Veröffentlichung, welche der Versteigerungsbeamte nach § 40 des 
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung veranlaßt hat, sowie die 
Gebühren des Ausrufers, dessen sich der Versteigerungsbeamte im Versteigerungstermine 
bedient hat, gehören zu den Auslagen im Sinne des § 79 des Reichs-Gerichtskostengesetzes. 
Art. 16. 
Derjenige Gläubiger, auf dessen Antrag die Anordnung der Zwangsversteigerung oder 
der Zwangsverwaltung erfolgt ist, hat außer dem Gebührenvorschuß (Reichs-Gerichtskosten- 
gesetz § 81) auch für die mit dem Verfahren bis zur Einleitung der Verteilung verbundenen 
Auslagen auf Erfordern einen zu deren Deckung hinreichenden Vorschuß zu erlegen. 
Mehrere Antragsteller haften für die Berichtigung dieses Vorschusses als Gesamt- 
schuldner. 
Art. 17. 
Im Verteilungsverfahren können auf die aus der Masse vorweg zu deckenden Gebühren 
und Auslagen nach dem Fortgange des Verfahrens Abschlagszahlungen erhoben werden. 
Art. 18. 
In den Fällen des Art. 12 hat der Antragsteller einen Gebührenvorschuß nicht zu 
entrichten. 
Die Erhebung der entstandenen Gebühren kann jedoch sofort nach der Entscheidung von 
der hierin bezeichneten Partei ohne Anrechnung eines derselben anderweitig obliegenden Vor- 
schusses erfolgen.