Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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II.  Abschnitt.
Sonstige  Gegenstände.
Art.  23.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  findet,  auch  soweit  das  Verfahren  landesgesetzlich
geregelt  ist,  hinsichtlich  der  Gebühren  und  Auslagen  der  Gerichte  das  Reichs-Gerichtskostengesetz
  Anwendung,  sofern  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Gesetz  oder  in  Staatsverträgen  ein
anderes  bestimmt  ist.

Art.  24.

In  dem  Verfahren  bei  Streitigkeiten  über  Entschädigung  bei  Zwangsenteignung  kommt
die  Beweisgebühr  des  §  18  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  auch  für  die  Anordnung  einer
neuen  Schätzung  (Art.  21  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Zivilprozeßordnung  und
Konkursordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1899)  zur  Erhebung.

Für  die  Entscheidung,  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  über  Anträge  auf
Anordnung  einer  Sicherheitsleistung  (Art.  22  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Zivilprozeßordnung
  und  Konkursordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1899)
werden  zwei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs  Gerichtskostengesetzes  erhoben.

In  dem  Verteilungsverfahren  (Art.  24  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Zivilprozeßordnung
  und  Konkursordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1899)
finden  die  Bestimmungen  der  Art.  9,  13,  14,  17,  19,  20  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  der  Berechnung  der  im  Art.  9  Ziff.  2  bestimmten  Gebühr  der  Betrag  der  zu  verteilenden
Entschädigungssumme  zu  Grunde  gelegt  wird.

Gleiches  gilt  für  die  Gebühren  und  Auslagen  in  dem  Verteilungsverfahren  nach
Art.  53,  54  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,  nach  Art.  167,  168,  184
des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1900,
nach  Art.  13  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1868,  die  Ablösbarkeit  der  auf  Grund
und  Boden  haftenden  oder  mit  einer  Gewerbsrealität  verbundenen  Ehehaftsverhältnisse  betreffend,
oder  nach  Art.  27  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Zivilprozeßordnung  und  Konkursordnung
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1899.

Jedes  Verfahren  über  die  im  Abs.  2  bezeichneten  Anträge  gilt  für  die  Gebührenerhebung
  als  besonderer  Rechtsstreit.

Art.  25.

Im  Falle  einer  gütlichen  Einigung  der  Beteiligten  über  die  Abtretung  vor  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  (Art.  26  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Zivilprozeßordnung
und  Konkursordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1899)  kommt