Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 321 
Art. 35. 
Betrifft eine Strafsache mehrere Beschuldigte, so ist die Gebühr von jedem derselben 
besonders nach Maßgabe der gegen ihn ausgesprochenen Strafe zu erheben. 
Diese Bestimmung findet in dem Verfahren bei Beschwerden an die höhere Verwaltungs- 
behörde entsprechende Anwendung. 
Art. 36. 
Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Strafe rechtskräftig festgesetzt ist. 
Art. 37. 
In Ansehung der Gebühren für Ausfertigungen und Abschriften sowie in Ansehung 
der Auslagen sind die Vorschriften der Art. 226, 226a, 231, 233 maßgebend. 
Art. 38. 
Zuständigkeit und Verfahren bei Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung von 
Gebühren und Auslagen oder über deren Größe bemißt sich nach den Vorschriften im 
Art. 237. Die Bestimmung im Art. 238 findet gleichmäßige Anwendung. 
IV. A6teilung. 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 39. 
Die Vorschriften der §§ 6, 9, 9 a, 10, 10 a, des § 11 Abs. 2, der §§ 12, 13, 
des § 38 Nr. 3, der §8 45 bis 47, 81, 84, des § 85 Abs. 5, des § 86 Abs. 1, 
der §§ 87 bis 93, des § 94 Nr. 2, 3, des § 97 Abs. 2, des § 97a und des § 98 
Abs. 4 des Reichs-Gerichtskostengesetzes finden in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit, welche von den Gerichten wahrgenommen werden, die Vorschriften der §§ 45, 
46, des § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2, 3 und des § 94 Nr. 2, 3 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes finden auch in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 
welche von den Notaren, die Vorschriften der §§ 45, 46 in den Angelegenheiten, welche 
von den Gerichtsvollziehern wahrgenommen werden, entsprechende Anwendung. 
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