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Art. 39e.
Schuldner der Schreibgebühr für Ausfertigungen und Abschriften, welche nicht von
Amts wegen zu erteilen sind, ist der Antragsteller.
Die Schreibgebühr für Abschriften und Ausfertigungen, welche nicht von Amts wegen
zu erteilen sind, wird sofort nach Anfertigung der Schriftstücke fällig.
Art. 40.
Die Beteiligten sind verpflichtet, den Wert des Gegenstandes, wenn der Gegenstand nicht
in einer bestimmten Geldsumme besteht oder aus früheren Anträgen erhellt, und auf Erfordern
auch den Wert eines Teiles des Gegenstandes dem Gericht oder dem Notar anzugeben.
Die Angabe kann jeder Zeit berichtigt werden.
Art. 40a.
Ist der Wert von den Beteiligten in der Absicht, die Gebühr zu hinterziehen, zu
gering angegeben worden, so trifft jeden eine Geldstrafe bis zum doppelten Betrage der
hinterzogenen Gebühr. Wird jedoch die Wertsangabe noch vor der Einleitung des Werts-
ermittelungsverfahrens (Art. 42, 43) von dem Pflichtigen selbst berichtigt, so tritt nur
Ordnungsstrafe bis zu 30 K ein.
Art. 41.
In den Fällen, in welchen die verhältnismäßige Gebühr für ein Rechtsgeschäft zu er-
heben ist, gelten, wenn der Zahlungspflichtige die Wertsangabe verweigert oder wenn die
von dem Zahlungspflichtigen gemachte Angabe oder im Falle einer freiwilligen Versteigerung
der Zuschlagspreis als dem wahren Werte nicht entsprechend erachtet wird, die nachstehenden
Vorschriften.
Art. 42.
Das Rentamt hat den Beteiligten einen Wertsanschlag, welcher bei landwirtschaft-
lichen Grundstücken (Ackern, Wiesen, Weinbergen, Hopfengärten, Weiden 2c. 2c.), sofern
nicht besondere Verhältnisse eine Erhöhung oder Verminderung rechtfertigen, bis zum zwanzig-
fachen Betrage der Grundsteuer-Verhältniszahl zu berechnen ist, mit dem Bemerken bekannt
zu geben, daß, wenn Erinnerungen hiergegen binnen zwei Wochen nicht erhoben werden, dieser
Wertsanschlag der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt würde.
Werden Erinnerungen rechtzeitig erhoben und findet über den vom Rentamte gemachten
Wertsanschlag eine Vereinbarung nicht statt, so erfolgt die Wertsermittelung bei dem Amts-
gerichte durch zwei beeidigte Schätzmänner, von denen der eine vom Rentamte, der andere
von den Beteiligten und, wenn diese binnen zwei Wochen nach gerichtlicher Aufforderung