Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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erhoben. Die Gebühr kann von dem Gericht um zwei Zehnteile erhöht werden, wenn die 
Tätigkeit des Gerichts eine besonders weitläufige oder schwierige war. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der 
Schulden. 
Wird der Antrag auf Vermittelung zurückgenommen oder endigt das Verfahren, weil 
ein Beteiligter im Termine der Vermittelung widerspricht, so wird ein Drittel, wenn aber 
das Gericht bereits den Verteilungsplan aufgestellt hatte, die Hälfte der im Abs. 1 be- 
stimmten Gebühr erhoben. Das gleiche gilt, wenn das Verfahren für beruhend erklärt wird, 
weil im Termine kein Beteiligter erschienen und das Verfahren seitdem mehr als sechs 
Monate lang nicht betrieben worden ist. 
Endigt das gerichtliche Verfahren mit der Verweisung der Auseinandersetzung an einen 
Notar, so wird eine Gebühr für das gerichtliche Vermittelungsverfahren nicht erhoben, wenn 
die Auseinandersetzung innerhalb eines Jahres seit der Verweisung vor dem Notar erfolgt. 
Anderenfalls wird für das gerichtliche Vermittelungsverfahren ein Zehnteil der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes aus dem Werte des reinen Nachlasses erhoben; diese Gebühr 
wird jedoch, wenn später die Auseinandersetzung vor dem Notar erfolgt, auf die Gebühr 
aus Art. 168 angerechnet. Das Gericht kann die im Satze 1 bezeichnete Frist auf Antrag 
oder von Amts wegen verlängern. 
Art. 95. 
Auf die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts einer ehelichen 
Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft finden die Vorschriften über die 
Gebühren für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses gleich- 
mäßig Anwendung. Wird die Auseinandersetzung mit der Teilung des Nachlasses eines 
Ehegatten verbunden, so wird der Wert des Gesamtguts nur zu dem Bruchteil in Ansatz 
gebracht, welcher den Anteil des überlebenden Ehegatten bildet. 
Art. 96. 
Für die Erteilung eines Erbscheins einschließlich des vorangehenden Verfahrens werden 
zwei Zehnteile und, wenn der Ehegatte oder ein Abkömmling des Erblassers Erbe ist, 
ein Zehnteil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der 
Schulden. Die Gebühr für den einem Vorerben erteilten Erbschein wird aus dem Betrage 
berechnet, aus welchem ein Vorerbe nach den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes die 
Erbschaftssteuer zu entrichten hat.
	        
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