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erhoben. Die Gebühr kann von dem Gericht um zwei Zehnteile erhöht werden, wenn die
Tätigkeit des Gerichts eine besonders weitläufige oder schwierige war.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der
Schulden.
Wird der Antrag auf Vermittelung zurückgenommen oder endigt das Verfahren, weil
ein Beteiligter im Termine der Vermittelung widerspricht, so wird ein Drittel, wenn aber
das Gericht bereits den Verteilungsplan aufgestellt hatte, die Hälfte der im Abs. 1 be-
stimmten Gebühr erhoben. Das gleiche gilt, wenn das Verfahren für beruhend erklärt wird,
weil im Termine kein Beteiligter erschienen und das Verfahren seitdem mehr als sechs
Monate lang nicht betrieben worden ist.
Endigt das gerichtliche Verfahren mit der Verweisung der Auseinandersetzung an einen
Notar, so wird eine Gebühr für das gerichtliche Vermittelungsverfahren nicht erhoben, wenn
die Auseinandersetzung innerhalb eines Jahres seit der Verweisung vor dem Notar erfolgt.
Anderenfalls wird für das gerichtliche Vermittelungsverfahren ein Zehnteil der Sätze des § 8 des
Reichs-Gerichtskostengesetzes aus dem Werte des reinen Nachlasses erhoben; diese Gebühr
wird jedoch, wenn später die Auseinandersetzung vor dem Notar erfolgt, auf die Gebühr
aus Art. 168 angerechnet. Das Gericht kann die im Satze 1 bezeichnete Frist auf Antrag
oder von Amts wegen verlängern.
Art. 95.
Auf die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts einer ehelichen
Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft finden die Vorschriften über die
Gebühren für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses gleich-
mäßig Anwendung. Wird die Auseinandersetzung mit der Teilung des Nachlasses eines
Ehegatten verbunden, so wird der Wert des Gesamtguts nur zu dem Bruchteil in Ansatz
gebracht, welcher den Anteil des überlebenden Ehegatten bildet.
Art. 96.
Für die Erteilung eines Erbscheins einschließlich des vorangehenden Verfahrens werden
zwei Zehnteile und, wenn der Ehegatte oder ein Abkömmling des Erblassers Erbe ist,
ein Zehnteil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der
Schulden. Die Gebühr für den einem Vorerben erteilten Erbschein wird aus dem Betrage
berechnet, aus welchem ein Vorerbe nach den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes die
Erbschaftssteuer zu entrichten hat.