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Bei Testamenten und Erbverträgen, für welche bei ihrer Errichtung eine Gebühr von
10 Mark erhoben worden ist, kommt die Gebühr nach Abs. 1 nur insoweit zur Erhebung,
als dieselbe den Betrag von 7 Mark übersteigt.
Bei Erbverträgen, welche bei ihrer Errichtung mit der verhältnismäßigen Gebühr belegt
worden sind, wird letztere Gebühr, soweit sie den Betrag von 3 Mark übersteigt, auf die
Gebühr des Abs. 1 angerechnet.
Art. 112.
Die von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder in amtliche Verwahrung
gebrachten Testamente und Erbverträge sind von der Gebühr des Art. 111 befreit.
Art. 113.
Für die Verfügungen, durch die der Besitzer eines Testaments im Falle des § 2259
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ablieferung des Testaments angehalten wird, wird
eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben.
Die gleiche Gebühr wird für die Abhaltung des Termins zur Leistung des im § 83
Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmten
Offenbarungseids erhoben.
Art. 114.
Für die Gestattung der Einsicht der bei dem Nachlaßgerichte niedergelegten Anzeigen,
Erklärungen, Inventare und Testamente sowie der im § 78 des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwähnten Ermittelungen, Verfügungen, Protokolle
und Zeugnisse werden Gebühren nicht erhoben.
Art. 115.
Die Gebühren für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, für die Sicherung
des Nachlasses, für eine Nachlaßpflegschaft und für die Inventarerrichtung, für die Pfleg-
schaft für einen noch nicht erzeugten Nacherben sowie für die Erklärung der Annahme, Ab-
lehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker können aus dem Nachlaß ent-
nommen werden. Für die Zahlung dieser Gebühren haften die Erben nach den Vorschriften
über Nachlaßverbindlichkeiten.
Für die in den Art. 94, 95 bestimmten Gebühren haften die Anteilsberechtigten als
Gesamtschuldner.
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