Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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6. Grundbuchsachen. 
Art. 116. 
Jede Eintragung in das Grundbuch, einschließlich der sie begleitenden Handlungen des 
Grundtbuchamts, unterliegt, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein anderes bestimmt ist, 
einer Gebühr, welche bei Wertsgegenständen bis zu 200 Mark einschließlich ein Zehnteil der 
Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, bei Wertsgegenständen über 200 Mark 
1 Mark und bei Wertsgegenständen von mehr als 2000 Mark 2 Mark beträgt. 
Die Eintragungen in den Teil des Grundbuchblatts, welcher zur Eintragung des 
Grundstücks bestimmt ist, sind gebührenfrei. Dies gilt jedoch nicht für Eintragungen, die 
infolge einer Eigentumsänderung erfolgen. 
Art. 117. 
Hat die nämliche Eintragung gleichzeitig auf verschiedenen Grundbuchblättern desselben 
Eigentümers zu erfolgen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. 
Ist die nämliche Eintragung gleichzeitig auf den Grundbuchblättern verschiedener Eigen- 
tümer zu bewirken, so kommt für jeden Eigentümer die Gebühr besonders zu Erhebung. 
Von verschiedenen Eintragungen unterliegt eine jede der Gebühr für sich, sofern dieselben 
nicht auf Grund einer Verhandlung gleichzeitig auf dem nämlichen Grundbuchblatt oder auf 
mehreren Grundbuchblättern eines und desselben Eigentümers zu erfolgen haben. Inletzterem Falle 
kommt nur eine Gebühr und bei Verschiedenheit der Sätze der höchste Betrag zur Erhebung. 
Bei der Eintragung von Hypotheken für mehrere Versteigerungserlöse, die auf Grund 
derselben Verhandlung einem Gläubiger gegen die Ersteher der einzelnen gleichzeitig versteigerten 
Grundstücke zustehen, dürfen die Gebühren des Art. 116 zusammengerechnet den Betrag 
von 10 Mark nicht übersteigen. 
Art. 118. 
Bei der Entgegennahme der Auflassung durch das Grundbuchamt wird, wenn nicht 
eine Urkunde vorliegt, welche mit der im Art. 146 bestimmten Gebühr schon zu bewerten 
war, die Gebühr des Art. 146 und neben dieser diejenige Gebühr erhoben, welche für die 
Aufnahme der Urkunde über die Auflassung durch den Notar an diesen zu entrichten wäre. 
Das gleiche gilt für die Bestellung oder Übertragung eines Rechtes, das den Grund- 
stücken gleichsteht. 
Eine Urkunde im Sinne des Abs. 1 gilt als nicht vorhanden, wenn die Urkunde 
a) die Veräußerung durch einen Bevollmächtigten enthält, die Veräußerung aber er- 
weislich für Rechnung des Bevollmächtigten vorgenommen ist, 
b) die Veräußerung durch den Eigentümer enthält, die Veräußerung aber erweislich 
für Rechnung eines anderen vorgenommen ist,
	        
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