Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 345 
c) die Veräußerung an einen anderen enthält als an denjenigen, an den die Auf- 
lassung erfolgt, sofern nicht der in der Urkunde bezeichnete Erwerber das Geschäft 
erweislich auf Grund eines Vollmachtsauftrags oder einer Geschäftsführung ohne 
Auftrag für denjenigen abgeschlossen hat, an welchen die Auflassung erfolgt. Ist 
jedoch für die Urkunde, durch welche derjenige, an den die Auflassung erfolgt, 
das Recht auf die Auflassung erworben hat, nach Art. 146 a die Gebühr des 
Art. 146 entrichtet worden, so gilt die Urkunde als im Sinne des Abs. 1 
vorhanden. 
Überträgt ein Miterbe seinen Anteil an dem Nachlaß einem anderen und vereinigt 
sich in dessen Person infolge der Übertragung das Eigentum an den Nachlaßgegenständen, 
so wird für die Berichtigung des Grundbuchs durch die Eintragung des Erwerbers als 
Alleineigentümers eine Gebühr von eins vom Hundert des Wertes des Grundstücks erhoben, 
sofern nicht diese Gebühr schon für die Anteilsübertragung gemäß Art. 149 erhoben worden 
ist. Der Wert wird ohne Abzug der Schulden berechnet. 
Die Vorschrift des Abs. 4 findet entsprechende Anwendung, wenn infolge des Verzichts 
eines anteilsberechtigten Abkömmlings das Eigentum an dem Gesamtgute der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft sich in der Person des überlebenden Ehegatten vereinigt. Die Gebühr 
wird aus der Hälfte des Wertes des Grundstücks ohne Abzug der Schulden berechnet. 
Art. 118a. 
Auf den Antrag, ein zum Vermögen einer Gesellschaft gehörendes Grundstück oder 
einem solchen gleichstehendes Recht auf den Namen eines Gesellschafters umzuschreiben, 
finden die Vorschriften des Art. 118 Abs. 1 bis 3 auch dann Anwendung, wenn nach 
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes eine Auflassung nicht erforderlich ist. 
Art. 119. 
Bei der Eintragung 
a) von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, 
b) der Ubertragung oder Belastung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, 
der Ubertragung oder Belastung einer Forderung, für welche ein eingetragenes 
Recht als Pfand haftet, oder der Ersetzung der Forderung, für welche eine Hypothek 
besteht, durch eine einem anderen Gläubiger zustehende Forderung, 
J%)) der Bestellung von Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Reallasten wird, wenn 
nicht eine Urkunde vorliegt, welche nach Art. 157, 158, 162 zu bewerten war, 
außer der Gebühr des Art. 116 in den Fällen unter a) die Gebühr des Art. 157, 
in den Fällen unter b) die Gebühr des Art. 158, in den Fällen unter c) die 
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