Zu § 2.
18
12.
1 Welche Kessel als bewegliche gelten, ist im § 17 der allgemeinen polizeilichen Be-
stimmungen ausgesprochen.
„ Als Schiffsdampfkessel gelten alle auf schwimmenden und im Wasser beweglichen
Bauten aufgestellten, dauernd mit ihnen verbundenen Dampfkessel (§ 1 Abs. 2 der all-
gemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln).
IIl Hieraus ergibt sich der Begriff des feststehenden Dampfkessels von selbst.
13.
Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ist auch dann erforderlich, wenn eine
erloschene Genehmigung wieder in Kraft gesetzt werden soll.
14.—
! Die dem Genehmigungsgesuche beizufügenden Beschreibungen und Zeichnungen sind
auf gutem Papier im sogenannten Reichsformat oder in einem Vielfachen dieses Formats
einzureichen.
I! Nach § 19 Abs. 1 Buchst. a und § 16 Abs. 1 Buchst. a der allgemeinen polizei-
lichen Bestimmungen für die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln ist für mehrere
in einer Anlage gleichzeitig aufzustellende Dampfkessel von gleicher Größe, Form, Ausrüstung
und Dampfspannung nur eine Genehmigungsurkunde erforderlich.
III Für Landdampfkessel ist es gleichwohl im Hinblick auf die erfahrungsgemäß im Laufe
der Jahre häufig vorkommenden Anderungen im Bestande der Kessel sehr wünschens-
wert, daß die Belege für jeden einzelnen Kessel vollzählig eingereicht werden und auch für
jeden Kessel eine gesonderte Genehmigungsurkunde ausgefertigt wird.
IV Das Gesuch um Genehmigung eines Dampfkessels kann, wie dies bisher schon häufig
geschah, beim amtlichen Sachverständigen (§8 41 und 42) angebracht werden.
15.
! Bewegliche Dampfkessel, die regelmäßig und für längere Zeit in Gebäuden an
der gleichen Betriebsstätte benützt werden (z. B. solche, die etwa mehrere Wochen im Jahre
zum Dreschen im Umherziehen Verwendung finden, sonst aber an der gleichen Betriebsstätte
in ein und derselben Dampfschneidsäge, Ziegelei, Brennerei usw. betrieben werden) bedürfen
besonderer Uberwachung durch die Polizeibehörden (§ 14 Abs. III der Verordnung). Die
liberwachung hat sich hauptsächlich auch auf den Aufstellungsort zu erstrecken. Die hienach
erforderlichen Anordnungen sind nach Einvernahme der Brandversicherungsinspektoren, der
Versicherungskammer, Abteilung für Brandversicherung, und der sonst etwa zuständigen
Sachverständigen zu erlassen.