Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Zu § 2. 
18 
12. 
1 Welche Kessel als bewegliche gelten, ist im § 17 der allgemeinen polizeilichen Be- 
stimmungen ausgesprochen. 
„ Als Schiffsdampfkessel gelten alle auf schwimmenden und im Wasser beweglichen 
Bauten aufgestellten, dauernd mit ihnen verbundenen Dampfkessel (§ 1 Abs. 2 der all- 
gemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln). 
IIl Hieraus ergibt sich der Begriff des feststehenden Dampfkessels von selbst. 
13. 
Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ist auch dann erforderlich, wenn eine 
erloschene Genehmigung wieder in Kraft gesetzt werden soll. 
14.— 
! Die dem Genehmigungsgesuche beizufügenden Beschreibungen und Zeichnungen sind 
auf gutem Papier im sogenannten Reichsformat oder in einem Vielfachen dieses Formats 
einzureichen. 
I! Nach § 19 Abs. 1 Buchst. a und § 16 Abs. 1 Buchst. a der allgemeinen polizei- 
lichen Bestimmungen für die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln ist für mehrere 
in einer Anlage gleichzeitig aufzustellende Dampfkessel von gleicher Größe, Form, Ausrüstung 
und Dampfspannung nur eine Genehmigungsurkunde erforderlich. 
III Für Landdampfkessel ist es gleichwohl im Hinblick auf die erfahrungsgemäß im Laufe 
der Jahre häufig vorkommenden Anderungen im Bestande der Kessel sehr wünschens- 
wert, daß die Belege für jeden einzelnen Kessel vollzählig eingereicht werden und auch für 
jeden Kessel eine gesonderte Genehmigungsurkunde ausgefertigt wird. 
IV Das Gesuch um Genehmigung eines Dampfkessels kann, wie dies bisher schon häufig 
geschah, beim amtlichen Sachverständigen (§8 41 und 42) angebracht werden. 
15. 
! Bewegliche Dampfkessel, die regelmäßig und für längere Zeit in Gebäuden an 
der gleichen Betriebsstätte benützt werden (z. B. solche, die etwa mehrere Wochen im Jahre 
zum Dreschen im Umherziehen Verwendung finden, sonst aber an der gleichen Betriebsstätte 
in ein und derselben Dampfschneidsäge, Ziegelei, Brennerei usw. betrieben werden) bedürfen 
besonderer Uberwachung durch die Polizeibehörden (§ 14 Abs. III der Verordnung). Die 
liberwachung hat sich hauptsächlich auch auf den Aufstellungsort zu erstrecken. Die hienach 
erforderlichen Anordnungen sind nach Einvernahme der Brandversicherungsinspektoren, der 
Versicherungskammer, Abteilung für Brandversicherung, und der sonst etwa zuständigen 
Sachverständigen zu erlassen.
	        
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