Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 226. 
So oft in einem rentamtlichen Steuerkataster oder Grundbuch oder in einem bezirks- 
bergamtlichen Buche Besitzobjekte ganz oder teilweise an einer Stelle ab= und an einer 
anderen zugeschrieben werden müssen, ist eine Umschreibgebühr von 20 Pfennig für jedes 
Besitzobjekt (Plannummer) zu entrichten. 
Die gleiche Gebühr wird für jede einfache Namensumschreibung in den rentamtlichen 
Steuerkatastern oder Grundbüchern oder bezirksbergamtlichen Büchern erhoben. 
Berechnen sich die vorbezeichneten Gebühren aus ein und demselben Besitzveränderungsakt 
im ganzen auf mehr als 5 Mark, so ist von dem Mehrbetrage nur die Hälfte zu entrichten. 
Die Zahlung der Umschreibgebühren obliegt dem neuen Erwerber. 
Art. 226 a. 
An Auslagen werden in den Angelegenheiten der Justiz-, inneren, Polizei= und 
Finanzverwaltung sowie in der Verwaltungsrechtspflege, abgesehen von den in den 
Art. 225, 226 bezeichneten Schreibgebühren, erhoben: 
1. Die Post= und Telegraphengebühren sowie die im Fernverkehre zu entrichtenden 
Fernsprechgebühren; 
2. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter oder durch 
sonstige Veröffentlichung einer Bekanntmachung entstehenden Kosten; 
3. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren; 
4. die bei Geschäften außerhalb der Amtsstelle den Beamten und Bediensteten zu- 
stehenden Tagegelder und Reisekosten; 
5. die Vorlade= und Zustellgebühren; 
6. die an andere Behörden oder Beamte oder sonstige Personen für deren Tätigkeit 
zu zahlenden Beträge. 
In den Angelegenheiten des Art. 3 sowie des Art. 234 Ziff. 3 bis 23 werden 
die unter Ziff. 1 und 5 bezeichneten Auslagen nicht erhoben. 
Art. 227. 
In Badeorten, klimatischen und anderen Kurorten können für Herstellung und Unter- 
haltung der zu Kurzwecken getroffenen Veranstaltungen Badetaxen erhoben und es kann 
die Erhebung solcher als örtliche Abgaben auch den Gemeinden gestattet werden. 
Die näheren Bestimmungen erfolgen durch die Staatsregierung. 
Art. 228. 
Bei den einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten Gemeindebehörden werden die in 
den Art. 202 und 212 a bezeichneten Gebühren nur zur Hälfte erhoben.
	        
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