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23. bei Gesuchen um Bewilligung zur Annahme von Kostkindern nach Art. 41 des
Polizeistrafgesetzbuchs;
24. in dem Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung zum Vollzuge des
Art. 34 oder des Art. 40 des Forstgesetzes;
25. in dem Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung in viehseuchenpolizeilichen
Angelegenheiten.
Art. 235.
Die Verwaltungsbehörden sind unbeschadet des ärarialischen Erinnerungs= und Beschwerde-
rechts befugt, Gebühren oder besondere Abgaben, welche durch eine unrichtige Behandlung
der Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, niederzuschlagen und für abweisende
Bescheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf
Unwissenheit beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren.
Die Distriktsverwaltungsbehörden und die ihnen nach Art. 204 gleichzuachtenden
Behörden sind ferner unbeschadet des ärarialischen Erinnerungs= und Beschwerderechts befugt,
in Fällen, in denen die Verhältnisse des Schuldners oder die Geringfügigkeit des Gegen-
standes eine Ausnahme begründen, die Gebühr des Art. 202 Ziff. 2 und 3 bis auf
1 Mark zu ermäßigen.
Art. 236.
Ist ein Verfahren, für welches nach den bestehenden Landesgesetzen oder Verordnungen
eine Gebühr nicht zu erheben wäre, nach freier Überzeugung der Behörde durch offenbar
unbegründete Anträge, Einwendungen oder Beschwerden veranlaßt worden, so hat die Behörde
von Amts wegen die Erhebung von Gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des gegen-
wärtigen Gesetzes zu beschließen.
Art. 237.
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren, Auslagen und besonderen
Abgaben oder über deren Größe werden, soweit dieselben bei den im Art. 228 bezeichneten
Gemeindebehörden anfallen, von den vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörden in erster und
auf erhobene Beschwerde von der Kreisregierung, Kammer des Innern, in zweiter und letzter
Instanz entschieden.
Streitfragen in Bezug auf Gebühren, Auslagen und besondere Abgaben, welche bei
den im Art. 203 bezeichneten Mittelstellen oder den ihnen untergeordneten Behörden anfallen,
werden von den genannten Mittelstellen in erster und auf erhobene Beschwerde von dem ein-
schlägigen Ministerium in zweiter und letzter Instanz entschieden.
Wird in einer zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs gehörigen Angelegenheit
in der Hauptsache Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen, so entscheidet dieser