Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 379 
auch über etwaige Beschwerden wegen der Gebühren, Auslagen und besonderen Abgaben, 
wenn dieselben mit der Beschwerde in der Hauptsache verbunden werden. 
Hinsichtlich des Ansatzes der bei den Ministerien, dem Obersten Landesgericht und dem 
Verwaltungsgerichtshof anfallenden Gebühren, Auslagen und besonderen Abgaben findet nur 
Gegenvorstellung statt. 
Das Verfahren in erster Instanz sowie die Bescheidung von Gegenvorstellungen ist 
gebührenfrei. 
Die Gegenvorstellungen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. 
Art. 238. 
Die Ansätze von Gebühren, Auslagen und besonderen Abgaben sowie die Entscheidungen 
über die Pflicht zur Entrichtung derselben oder über deren Größe können von der Behörde 
der Instanz oder den Oberbehörden auch von Amts wegen geändert werden. 
Art. 238 a. 
Die Beteiligten sind verpflichtet, den zum Ansatz und zur Erhebung der besonderen 
Abgaben (Art. 215 Abs. 2, Art. 220) zuständigen Behörden über die für die Bemessung 
dieser Abgaben maßgebenden Umstände auf Erfordern Auskunft zu geben. Wird die Aus- 
kunft ohne entschuldbaren Grund verweigert, so kann die Behörde Ordnungsstrafen bis zum 
Gesamtbetrage von 60 Mark festsetzen. 
Sind in der Absicht, die besondere Abgabe zu hinterziehen, falsche Angaben gemacht 
worden, so trifft jeden der Beteiligten eine Geldstrafe bis zum doppelten Betrage der hinter- 
zogenen Abgabe. 
VI. Abteilung. 
Anstellungen und besondere Verleihungen. 
Art. 239. 
Für die Anstellung als Notar wird eine Gebühr von 50 Mark erhoben. 
Die gleiche Gebühr ist für die Anstellung als Hypothekenbewahrer in der Pfalz zu entrichten. 
Die Verleihungen eines landesherrlichen Tischtitels unterliegen einer Gebühr von 2 Mark. 
Art. 240. 
Die Gebühr für die Ernennung zum Königlichen Kämmerer beträgt 60 Mark, zum 
Königlichen Kammerjunker 20 Mark. 
Die Bestimmung der Gebühren für die Verleihung sonstiger Würden und Titel bleibt 
gleich der näheren Bestimmung der Fonds und Kassen, in welche dieselben zu fließen haben, 
Königlicher Verordnung überlassen.