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III. Titel.
Gffentliche Mobiliarversteigerungen.
Art. 261.
Offentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Nutzungen, für welche nicht
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, unterliegen einer Gebühr zu eins
vom Hundert des erzielten Gesamterlösses.
Besteht der Preis in jährlich wiederkehrenden Leistungen, so finden auf die Werts-
berechnung die Bestimmungen im Art. 189 entsprechende Anwendung.
Art. 262.
Von der Gebühr sind befreit:
Versteigerungen für Rechnung der Reichs= oder Staatskasse;
Versteigerungen im Meß= und Marktverkehre;
Zwangsversteigerungen;
Versteigerungen forstwirtschaftlicher Produkte;
Versteigerungen landwirtschaftlicher Produkte; ausgenommen sind jene, welche an-
läßlich gewerbsmäßiger Güterzertrümmerungen vorgenommen werden, sowie diejenigen
Weinversteigerungen, bei welchen der erzielte Gesamterlös den Betrag von 100 Mark
übersteigt;
6. Versteigerungen, welche im öffentlichen Auftrag oder von Vormündern zur Ver-
wertung von Mündelgut vorgenommen werden.
Art. 263.
Privatpersonen, welche eine Versteigerung vorzunehmen beabsichtigen, die nicht nach
Art. 262 von der Gebühr befreit ist, haben spätestens zwei Tage vor deren Beginne dem
Rentamt, in dessen Bezirke dieselbe stattfinden soll, Ort, Tag und Stunde des Beginns der
Versteigerung schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen.
Wird die Versteigerung im Auftrag eines anderen vorgenommen, so ist gleichzeitig der
Auftraggeber zu benennen.
Unter welchen Voraussetzungen öffentliche Bedienstete und Gemeindebeamte, welche öffent-
liche Versteigerungen vornehmen, hiervon dem Rentamte vorgängige Anzeige zu erstatten haben,
wird von der Staatsregierung bestimmt.
Art. 264.
Über jede Versteigerung, welche nicht nach Art. 262 von der Gebühr befreit ist, ist
eine schriftliche Urkunde aufzunehmen, in welcher die zum Aufwurfe gebrachten Gegenstände
und die hierfür erzielten Preise einzeln vorzutragen sind.
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