Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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IV. Titel. 
Versicherungsverträge. 
Art. 269. 
Verträge oder Urkunden (Versicherungsscheine, Policen) von Versicherungsunternehmungen 
über Lebensversicherungen, einschließlich jener auf den Lebensfall (Altersversorgung, Witwen- 
versorgung, Aussteuer, Militärdienst u. dergl.), unterliegen, sofern sie sich auf in Bayern 
wohnhafte Personen beziehen, einer Gebühr, welche beträgt: 
a) bei Kapitalversicherungen, 
wenn die Versicherungssumme 3000 —X nicht übersteigt, 
eins vom Tausend, 
wenn die Versicherungssumme höher ist als 3000.4&, 
zwei vom Tausend 
der Versicherungssumme; 
b) bei Rentenversicherungen, 
wenn die Jahresrente 120 M nicht übersteigt, 
eins vom Tausend, 
wenn die Jahresrente höher ist als 120 X&, 
zwei vom Tausend 
der Versicherungssumme. Als Versicherungssumme ist bei Rentenversicherungen der 
Kaufpreis, in Ermangelung eines solchen der zehnfache Betrag der Rente anzusehen. 
Ist die Lebensversicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so beträgt die Gebühr für 
jedes Jahr oder den Bruchteil eines solchen ein Zehntel der Gebühr für eine Versicherung 
auf Lebenszeit von derselben Höhe. Die Gebühr darf jedoch die im Abs. 1 bestimmte 
Gebühr nicht übersteigen. 
Wird bei einer Versicherung während der Dauer derselben eine Anderung der Be- 
stimmungen des ursprünglichen Vertrags vorgenommen, so wird die für die frühere Urkunde 
nachweislich entrichtete Gebühr auf die Gebühr für die neue Urkunde angerechnet. 
Werden bei Versicherungen gleicher Art von demselben Versicherer mehrere Urkunden 
für dieselbe Person ausgestellt, so berechnet sich die Gebühr nach dem Gesamtbetrage der 
versicherten Summe. 
Art. 270. 
Verträge oder Urkunden (Versicherungsscheine, Policen) von Versicherungsunternehmungen 
über Feuerversicherungen unterliegen, sofern sie sich auf in Bayern befindliche Gegenstände 
oder bayerische Schiffe beziehen, für jedes Jahr der Versicherungsdauer einer Gebühr zu ein
	        
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