Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die  Besitzveränderungsabgabe  ist  nach  einem  Bruchteile  der  Gebühr  einheitlich  zu
bemessen;  der  Bruchteil  darf  die  Hälfte  nicht  überschreiten.

Art.  2.
1  Die  Befugnis  zur  Erhebung  der  Besitzveränderungsabgabe  steht  der  Gemeinde  zu,  in
der  das  Grundstück  liegt  oder  das  Recht  besteht,  auf  das  sich  die  Staatsgebühr  bezieht.
II  Bei  Tauschverträgen  über  Grundstücke  oder  Rechte,  die  in  verschiedenen  Gemeinden
liegen  oder  bestehen,  verteilt  sich  die  Befugnis  zur  Abgabenerhebung  auf  diese  Gemeinden
nach  dem  Verhältnisse  des  Wertes  der  einzelnen  Grundstücke  oder  Rechte.

Art.  3.

1  Die  Einführung  der  Besitzveränderungsabgabe  und  die  Bestimmung  ihrer  Höhe  erfolgen
durch  Beschluß  der  Gemeindeverwaltung  unter  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern.
II  Der  Beschluß  bedarf  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  der  Zustimmung  der
Gemeindebevollmächtigten,  in  Landgemeinden  rechts  des  Rheins  der  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung.

Art.  4.

1  Wenn  ein  gewerbsmäßiger  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken  in  Ausübung  seines
Gewerbes  ein  Grundstück  oder  ein  Recht  im  eigenen  Namen  oder  als  Vertreter  eines  anderen
erwirbt  oder  veräußert,  so  ist  die  Besitzveränderungsabgabe  in  Höhe  der  Hälfte  der  Staatsgebühr
  auch  dann  zu  erheben,  wenn  die  Abgabe  in  der  Gemeinde  nicht  oder  nur  mit  einem
geringeren  Satze  eingeführt  ist.

I1.  Die  Vorschrift  des  Abs.  I  findet  keine  Anwendung,

1.  wenn  das  Grundstück  oder  das  Recht  zu  einem  Nachlaß  oder  zu  dem  Gesamtgut
  einer  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehört  und  die  Veräußerung
zum  Zwecke  der  Verwertung  oder  der  Auseinandersetzung  des  Nachlasses  oder  des
Gesamtguts  erfolgt,

2.  gegenüber  gemeinnützigen  Genossenschaften.  Nicht  als  gemeinnützig  gelten  Genossenschaften,
  die  satzungsgemäß  die  Einzahlungen  der  Mitglieder  mit  mehr  als  5%
verzinsen  oder  den  Mitgliedern  im  Falle  der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen

ausantworten.
Art.  5.

1  Die  Besitzveränderungsabgaben,  die  den  Gebühren  der  Art.  118,  146,  149,  252
des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  zugeschlagen  werden,  sind  auch  dann  zu  entrichten,

wenn  die  Gebühren  deshalb  nicht  erhoben  werden,  weil  sie  aus  der  Reichs=  oder  Staatskasse
  zu  bezahlen  wären.  Eigentums=  oder  Rechtsübergänge  auf  das  Reich  oder  den  Staat