Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 146: Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstücke 
zu übertragen oder ein grundstücksgleiches Recht zu bestellen oder zu übertragen, 
Art. 146 a: Beurkundung der Übertragung der Rechte des Erwerbers aus einem Vertrage 
der im Art. 146 bezeichneten Art u. dal., 
Art. 147, 148: Vertrag über die Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses oder 
in Ansehung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft, 
Art. 149 Abs. I Satz 2, Abs. II: Übertragung des Anteils eines Miterben an einem 
Nachlaß und Verzicht eines Abkömmlinges auf seinen Anteil an der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft, wenn dadurch der Erwerber des Anteils sämtliche Anteile in sich vereinigt, 
Art. 150: Beurkundung der Auflassungserklärung, wenn keine Urkunde vorliegt, die schon 
nach Art. 146 zu bewerten war, 
Art. 152: Stiftungsgeschäft unter Lebenden, 
Art. 153 Abs. V: Einbringung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten oder des 
Rechtes auf Auflassung, des Rechtes aus einem Meistgebot usw. in Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
Art. 154 Abs. II, III: Tausch, 
Art. 155;: Versteigerung, 
Art. 156: Vergleich) 
Art. 252—257 a: Erwerb auf anderem als rechtsgeschäftlichem Wege (infolge von behörd- 
lichen Beschlüssen oder Entscheidungen, im Erbweg oder auf sonstige Weise); 
öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärungen beim Erwerbe des 
Eigentums an einem Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und nicht 
eingetragen zu werden braucht, 
Art. 258—260 a: Zwanzigjähriger Besitz bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, 
Versicherungsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen sowie anderen Gesellschaften und 
Anstalten, ferner bei Gesamtgeschlechtern, in deren Güter keine agnatische Erbfolge statt- 
findet (Gebührenäquivalent); 
Vereinigung aller Anteile gewisser Gesellschaften usw. in der Hand eines Teil- 
habers, Ubertragung der so vereinigten Anteile auf einen anderen, 
Art. 315: Notarielle Urkunde über den Erwerb von Grundstückseigentum oder von grund- 
stücksgleichen Rechten bis zur Anlegung des Grundbuchs. 
2. 
Im Gegensatze zum bisherigen Rechte (Besitzveränderungsabgabengesetz vom 15. Juni 1898, 
Vhl. S. 292) besteht die Befugnis zur Erhebung der gemeindlichen Besitzveränderungsabgabe 
*) Hierher gehört auch der Fall des § 101 des Gerichtskostengesetzes (Rl. 1898 S. 659). 
 
	        
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