Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die Notariate und die Rentämter haben dieses Verzeichnis auf dem laufenden zu 
erhalten. 
Die Bekanntgabe des Verzeichnisses wird übrigens nach Bedarf unter Berücksichtigung 
der Anderungen von Zeit zu Zeit erneuert werden. 
28. 
Die Behörden, die für die Einhebung zuständig sind, setzen die Abgaben an und stellen 
sie unter Bezeichnung der bezugsberechtigten Gemeinden in ihren Gebührenregistern zu Soll. 
Die Notariate vermerken die Abgaben unter Bezeichnung der bezugsberechtigten Ge— 
meinden auch auf den notariellen Urkunden. 
29. 
Die Besitzveränderungsabgaben werden zugleich mit den entsprechenden Staatsgebühren 
und nach den gleichen Vorschriften wie diese eingehoben und (von den Rentämtern) beigetrieben. 
30. 
Die Notariate rechnen mit den Rentämtern über die Besitzveränderungsabgaben nach 
den gleichen Vorschriften wie über die entsprechenden Staatsgebühren ab. 
31. 
Die Gerichtsschreiber und die Bezirksämter behandeln die Besitzveränderungsabgaben 
als durchlaufende Posten nach §§ 44, 50 der Ministerialbekanntmachung über das Gebühren- 
wesen vom 25. Dezember 1899. 
Besitzveränderungsabgaben, die im Falle des Art. 25 des Gebührengesetzes (gütliche 
Einigung im Zwangsenteignungsverfahren vor der Distriktsverwaltungsbehörde) der Magistrat 
einer kreisunmittelbaren Stadtgemeinde für diese einhebt, verbleiben der Stadtgemeinde. 
Rückstände überweisen die Gerichtsschreiber und die Distriktsverwaltungsbehörden zur 
Beitreibung dem Rentamte. 
32. 
Die Notariate, die Gerichtsschreiber und die Distriktsverwaltungsbehörden rechnen über 
die Besitzveränderungsabgaben stets mit dem Rentamt ab, mit dem sie über die entsprechenden 
Staatsgebühren abzurechnen haben oder (im Falle des Art. 5 des Besitzveränderungsabgaben- 
gesetzes) abzurechnen hätten. 
Dies gilt auch dann, wenn die abgabenberechtigten Gemeinden zu einem anderen Rent- 
amte gehören.
	        
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