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Die Notariate und die Rentämter haben dieses Verzeichnis auf dem laufenden zu
erhalten.
Die Bekanntgabe des Verzeichnisses wird übrigens nach Bedarf unter Berücksichtigung
der Anderungen von Zeit zu Zeit erneuert werden.
28.
Die Behörden, die für die Einhebung zuständig sind, setzen die Abgaben an und stellen
sie unter Bezeichnung der bezugsberechtigten Gemeinden in ihren Gebührenregistern zu Soll.
Die Notariate vermerken die Abgaben unter Bezeichnung der bezugsberechtigten Ge—
meinden auch auf den notariellen Urkunden.
29.
Die Besitzveränderungsabgaben werden zugleich mit den entsprechenden Staatsgebühren
und nach den gleichen Vorschriften wie diese eingehoben und (von den Rentämtern) beigetrieben.
30.
Die Notariate rechnen mit den Rentämtern über die Besitzveränderungsabgaben nach
den gleichen Vorschriften wie über die entsprechenden Staatsgebühren ab.
31.
Die Gerichtsschreiber und die Bezirksämter behandeln die Besitzveränderungsabgaben
als durchlaufende Posten nach §§ 44, 50 der Ministerialbekanntmachung über das Gebühren-
wesen vom 25. Dezember 1899.
Besitzveränderungsabgaben, die im Falle des Art. 25 des Gebührengesetzes (gütliche
Einigung im Zwangsenteignungsverfahren vor der Distriktsverwaltungsbehörde) der Magistrat
einer kreisunmittelbaren Stadtgemeinde für diese einhebt, verbleiben der Stadtgemeinde.
Rückstände überweisen die Gerichtsschreiber und die Distriktsverwaltungsbehörden zur
Beitreibung dem Rentamte.
32.
Die Notariate, die Gerichtsschreiber und die Distriktsverwaltungsbehörden rechnen über
die Besitzveränderungsabgaben stets mit dem Rentamt ab, mit dem sie über die entsprechenden
Staatsgebühren abzurechnen haben oder (im Falle des Art. 5 des Besitzveränderungsabgaben-
gesetzes) abzurechnen hätten.
Dies gilt auch dann, wenn die abgabenberechtigten Gemeinden zu einem anderen Rent-
amte gehören.