Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

n  Art.  8.

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bayerischen  Notare  und  dem  Pensionsverein  für  die  Witwen  und  Waisen  der  bayerischen
Notare  zu.  Im  einzelnen  bleiben  hierfür  die  beiden  Ministerialbekanntmachungen  vom
2.  Februar  1902  (Just  M  Bl.  S.  292,  295,  Fin  Ml.  S.  26,  28)  maßgebend.

Im  übrigen  fließt  die  Vergütung  in  die  Staatskasse.  Sie  wird  bei  der  Auszahlung
der  Besitzveränderungsabgaben  an  die  bezugsberechtigten  Gemeinden  (Ziff.  31,  34)  abgezogen;
die  Gerichtsschreiber  und  die  Bezirksämter  liefern  sie  an  das  Rentamt  ab.

39.

Bei  der  örtlichen  Revision  der  Gebührenregister  ist  auch  der  Vollzug  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes
  und  der  vorstehenden  Vorschriften  nachzuprüfen.  Das  Gleiche  gilt
für  die  Revision  der  Gebührenregister  bei  den  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen.

Wenn  nötig,  sind  bei  der  Revision  die  Besitzveränderungsabgaben  richtigzustellen.

40.

Nach  Art.  8  Abs.  I  finden  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Gebühren,  denen  die
Besitzveränderungsabgaben  zugeschlagen  werden,  auf  diese  Abgaben  entsprechende  Anwendung.
Dies  gilt  auch  für  die  Fälle  des  Art.  5  (Besitzveränderungsabgaben,  die  vom  Reiche  oder
Staate  zu  entrichten  sind).

41.

Die  gesetzlichen  Vorschriften,  die  hier  in  Frage  kommen,  sind  insbesondere  folgende:

a.  Konkursordnung  vom  20.  Mai  1898  §  61  Nr.  2:  Bevorzugung  der  Gefällsansprüche
  im  Konkursverfahren,

b.  Gebührengesetz  Art.  2  Abs.  II:  Aufrundung  der  Gefälle  auf  volle  10  J,

C.  Gebührengesetz  Art.  4:  vorläufige  Nichterhebung  der  Gefälle  von  zahlungsunfähigen
Personen,

d.  Gebührengesetz  Art.  25  Abs.  II,  44—46,  47—50,  250,  257a,  260  a;
Zuständigkeit  und  Verfahren  bei  Streitigkeiten  (s.  auch  unten  Ziff.  42),

e.  Gebührengesetz  Art.  179,  180,  184:  Erlaß  und  Erstattung  der  Gefüälle  bei  Nichtausführung,
  Wiederaufhebung,  Unwirksamkeit  oder  Nichtigkeit  von  Rechtsgeschäften
(s.  auch  unten  Ziff.  43),  ·  «

f.  Gebührengesetz  Art.  192:  Person  des  Schuldners  der  Gefälle,

g.  Gebührengesetz  Art.  255:  Rückvergütung  der  Gefälle  bei  Besitzübergängen  auf  den
Erben,  wenn  dieser  zum  Vollzug  eines  Vermächtnisses  oder  einer  Auflage  das
Grundstück  oder  das  Recht  überträgt,

h.  Gebührengesetz  Art.  291:  Beitreibung  der  Gefälle  (s.  oben  Ziff.  29),