28
m Die Durchführung von Transmissionswellen durch die Trennungswand muß feuersicher
abgedichtet werden. Treibriemen, die durch solche Wände hindurch geführt werden sollen,
sind mit Kästen zu umschließen, soweit sie in Räumen mit leicht entzündlichem Inhalte laufen.
W Die Frage, ob ein Bauteil als feuersicher zu erachten ist, ist nach Lage des Falles
zu entscheiden.
48
! Der Schornstein beweglicher Dampfkessel, die innerhalb von Gebäuden betrieben werden,
muß so hoch ins Freie geführt werden, daß seine Ausmündung bei weicher Bedachung an-
stoßender Gebäude mindestens 5m, bei harter Bedachung mindestens 1,5 m über die Firste
der Dachflächen hinausragt. Brennbare Gegenstände müssen von metallenen Rauchrohren
mindestens 0,45 m entfernt bleiben. Dieser Abstand kann insbesondere bei der Durchführung
durch das Dach entsprechend ermäßigt werden, wenn das Rauchrohr mit einer wirksamen
Isolierung versehen wird.
I1 In besonders gelagerten Fällen können die Polizeibehörden (§ 14 Abs. III der Ver-
ordnung) Erleichterungen zulassen.
49.
Auf freistehende, provisorische Bretterschuppen zum Schutze beweglicher Dampfkessel findet
die Ziff. 48 entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für die Ziff. 46, wenn die
Schuppen von benachbarten Gebäuden mit leicht entzündlichem Inhalt oder weicher Dachung,
von Schobern, Strohhaufen u. dgl. weniger als 5 m entfernt sind.
50.
1 Bei der Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel außerhalb von Gebäuden müssen
das Rauchrohr und die zur Heizung dienenden Teile des Kessels entfernt sein:
a) von Gebäuden mit feuersichern Umfassungswänden und harter Dachung:
mindestens 1 m von der Traufkante, wenn die Gebäude keine leicht entzünd-
lichen Gegenstände,
mindestens 3 m von der Traufkante, wenn sie solche Gegenstände enthalten;
b) von Gebäuden mit nicht feuersichern Umfassungswänden oder mit weicher Be-
dachung mindestens 5 m von der Traufkante,
c) von Schobern, Strohhaufen u. dergl. mindestens 5 m.
Diese Abstände gelten für Heizung der Kessel mit Koks, Steinkohle und Steinkohlen-
briketts. Werden zur Feuerung Braunkohlen, Torf, Holz oder andere zum Funkenwerfen
neigende Brennstoffe benutzt, so sind die Entfernungen angemessen zu erhöhen.
m Wo es die Umstände erheischen, können die Polizeibehörden (§ 14 Abs. III der
Verordnung) diese Abstände unter Anordnung der alsdann etwa erforderlichen erhöhten
Sicherheitsmaßnahmen ermäßigen.