Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 42. 495 
2. an den von bayerischen öffentlichen Kassen bezahlten Gehalten, Pensionen, Warte- 
geldern und derartigen Bezügen, falls nicht diese Einkünfte nach reichsgesetzlichen 
Vorschriften der Besteuerung in Bayern entzogen sind, 
3. aus dem in Bayern dinglich versicherten oder aus dem Kapitalvermögen eines 
Abwesenden, für den von einem bayerischen Gericht eine Pflegschaft nach § 1911 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, falls nicht diese Einkünfte nach reichs- 
gesetzlichen Vorschriften der Besteuerung in Bayern entzogen sind. 
II Das Wort Betriebsstätte ist im Sinne des Reichsdoppelsteuergesetzes zu verstehen. 
III Solche Steuerpflichtige sind in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1, 3 verbunden, auf 
Verlangen der Steuerverwaltung für die Erfüllung aller durch dieses Gesetz und dessen 
Vollzugsvorschriften auferlegten Verpflichtungen einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dieser 
Bevollmächtigte muß in Bayern seinen Wohnsitz haben; er ist für die Erfüllung dieser 
Verpflichtungen neben dem Steuerpflichtigen haftbar. 
Art. 3. 
1 Einkommensteuerfrei sind: 
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses, soweit sich die ihnen durch die Verfassung 
vorbehaltene Steuerfreiheit erstreckt, 
2. die beim Könige beglaubigten Vertreter anderer Staaten und die ihnen zugewiesenen 
Beamten, ferner die in deren Diensten stehenden Personen, sofern diese Personen 
Ausländer sind, 
3. Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen Ver- 
einbarungen mit anderen Staaten ein Anspruch auf Einkommensteuerfreiheit zukommt. 
II Die Befreiungen der Ziff. 2, 3 erstrecken sich nicht auf die nach Art. 2 Abs. I Ziff. 1, 2 
steuerbaren Einkünfte und sind ausgeschlossen, wenn keine Gegenseitigkeit gewährt wird. 
Art. 4. 
1 Einkommensteuerfrei sind ferner: 
1. das Reich, der Staat, die Kreisgemeinden, die Distriktsgemeinden, die Gemeinden 
und die Ortschaften, 
2. die öffentlichen Kirchengesellschaften, die Kirchengemeinden, dann die israelitischen 
Kultusgemeinden, 
3. die Kirchenstiftungen und die Kultusstiftungen, wenn sie durch Entrichtung der 
Steuer außerstand gesetzt würden, ihren Zweck vollständig zu erfüllen, ferner die 
Kirchenbauvereine und die Missionsvereine anerkannter Religionsgesellschaften, 
4. die Pfründestiftungen, 
897
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.