Nr. 42. 495
2. an den von bayerischen öffentlichen Kassen bezahlten Gehalten, Pensionen, Warte-
geldern und derartigen Bezügen, falls nicht diese Einkünfte nach reichsgesetzlichen
Vorschriften der Besteuerung in Bayern entzogen sind,
3. aus dem in Bayern dinglich versicherten oder aus dem Kapitalvermögen eines
Abwesenden, für den von einem bayerischen Gericht eine Pflegschaft nach § 1911
des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, falls nicht diese Einkünfte nach reichs-
gesetzlichen Vorschriften der Besteuerung in Bayern entzogen sind.
II Das Wort Betriebsstätte ist im Sinne des Reichsdoppelsteuergesetzes zu verstehen.
III Solche Steuerpflichtige sind in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1, 3 verbunden, auf
Verlangen der Steuerverwaltung für die Erfüllung aller durch dieses Gesetz und dessen
Vollzugsvorschriften auferlegten Verpflichtungen einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dieser
Bevollmächtigte muß in Bayern seinen Wohnsitz haben; er ist für die Erfüllung dieser
Verpflichtungen neben dem Steuerpflichtigen haftbar.
Art. 3.
1 Einkommensteuerfrei sind:
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses, soweit sich die ihnen durch die Verfassung
vorbehaltene Steuerfreiheit erstreckt,
2. die beim Könige beglaubigten Vertreter anderer Staaten und die ihnen zugewiesenen
Beamten, ferner die in deren Diensten stehenden Personen, sofern diese Personen
Ausländer sind,
3. Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen Ver-
einbarungen mit anderen Staaten ein Anspruch auf Einkommensteuerfreiheit zukommt.
II Die Befreiungen der Ziff. 2, 3 erstrecken sich nicht auf die nach Art. 2 Abs. I Ziff. 1, 2
steuerbaren Einkünfte und sind ausgeschlossen, wenn keine Gegenseitigkeit gewährt wird.
Art. 4.
1 Einkommensteuerfrei sind ferner:
1. das Reich, der Staat, die Kreisgemeinden, die Distriktsgemeinden, die Gemeinden
und die Ortschaften,
2. die öffentlichen Kirchengesellschaften, die Kirchengemeinden, dann die israelitischen
Kultusgemeinden,
3. die Kirchenstiftungen und die Kultusstiftungen, wenn sie durch Entrichtung der
Steuer außerstand gesetzt würden, ihren Zweck vollständig zu erfüllen, ferner die
Kirchenbauvereine und die Missionsvereine anerkannter Religionsgesellschaften,
4. die Pfründestiftungen,
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