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VII Auch Ergebnisse außergewöhnlicher Nutzungen sind in Betracht zu ziehen. Für außer-
ordentliche Waldnutzungen, die durch Naturereignisse verursacht sind und über die regel-
mäßige Nutzung wesentlich hinausgehen, gilt jedoch folgendes:
1. ein Mehrerlös, der zur Ergänzung der Waldrente der nächsten Jahre zurückgestellt
wird, bleibt außer Betracht,
2. für einen Mehrerlös, der nicht unter Ziff. 1 fällt, wird die Steuer nach dem
Hundertsatze bemessen, nach dem sich die Steuer für das Einkommen nach Abzug
des außerordentlichen Mehrerlöses tarifmäßig berechnet.
VIII Für landwirtschaftliche Nebenbetriebe, wie Brauereien, Ziegeleien, Bodensubstanznutzungen,
die in keiner unmittelbaren Verbindung mit dem Hauptbetriebe stehen, ist der Reinertrag
nach den Vorschriften des Art. 14 zu berechnen.
!1X Werden vom Steuerpflichtigen über den Betrieb der Land= und der Forstwirtschaft
geordnete, den Reinertrag nachweisende Bücher geführt, so haben die Bücherabschlüsse einen
Anhalt für die Ermittelung zu bilden.
Art. 14.
1 Die Reineinkünfte aus Gewerbebetrieb umfassen den Reinertrag aus Gewerbs-, Handels-
und Bergbauunternehmungen.
I1 Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 u. ff. des Handels-
gesetzbuchs führen, ist der Reinertrag unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften nach
den Grundsätzen zu berechnen, die für die Inventur und die Bilanz durch das Handels-
gesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen.
III Fehlt eine solche Buchführung, so ist der Reinertrag unter Beachtung der steuergesetz-
lichen Vorschriften aus der Gegenüberstellung der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebs-
ausgaben zu ermitteln.
IV Zum Ertrage sind insbesondere die Erlöse für die gegen Barzahlung und auf Kredit
verkauften Erzeugnisse und Waren, die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen gewährten
oder bedungenen Gegenleistungen und der Geldwert der vom Steuerpflichtigen für seine
Hauswirtschaftszwecke verwendeten Erzeugnisse und Waren des Betriebs zu rechnen. Dieser
Geldwert ist nach den im Betrieb üblichen Verkaufspreisen und, falls sich hierfür kein Anhalt
bietet, nach den örtlichen Mittelpreisen anzuschlagen.
VBei den im Art. 1 Abs.I Ziff. 4, a besonders bezeichneten Erwerbsgesellschaften sind an dem
steuerbaren Reinertrage zwei vom Hundert des eingezahlten Aktienkapitals, der eingezahlten
Stammanteile oder Geschäftsanteile der Mitglieder und bei Berggewerkschaften zwei vom
Hundert des Grundkapitals aus Erwerbspreis und Kosten der Anlage und Erweiterung der
Einrichtung bis zum Höchstbetrage von fünfzig vom Hundert dieses Reinertrags vor der
Steuerberechnung abzusetzen.
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