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II Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbares Einkommen mehr als 3000 K, aber nicht
mehr als 5000 JX beträgt und der auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Abkömmlingen den
Unterhalt gewährt, kann verlangen, daß ihm Steuerermäßigung bei
drei oder vier Abkömmlingen um eine Tarifstufe,
fünf oder sechs Abkömmlingen um zwei Tarifstufen,
sieben oder mehr Abkömmlingen um drei Tarifstufen
gewährt wird.
III In die für die Ermäßigung maßgebende Personenzahl sind nur die Abkömmlinge ein-
zurechnen, die das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben oder die noch in der Vorbildung
für einen Beruf begriffen sind oder ihrer aktiven Militärdienstpflicht genügen. Die Zahl
ist nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkte zu bestimmen, der nach Art. 10 für den
Stand der Vermögens-, Besitz= und Einkommensverhältnisse maßgebend ist.
Art. 20.
1! Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 6000 X beträgt,
kann weiter verlangen, daß ihm Steuerermäßigung wegen besonderer, seine Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigender wirtschaftlicher Verhältnisse um zwei bis vier Tarifstufen gewährt
wird. Wenn er hiernach in keine Tarifstufe mehr einzureihen ist, so wird er mit einer
Steuer von 1.X veranlagt.
II Als solche Verhältnisse kommen nur außergewöhnliche Belastung durch pflichtgemäßen
Unterhalt von Abkömmlingen und mittellosen sonstigen Angehörigen, durch andauernde Krank-
heit und besondere Unglücksfälle in Betracht.
Art. 21.
Die Vorschriften der Art. 18 bis 20 finden auf die im Art. 2 bezeichneten Steuer-
pflichtigen keine Anwendung.
IV. Veranlagung der Steuer.
1. Ort der Veranlagung.
Art. 22.
1 Die Veranlagung erfolgt an dem Orte, wo der Steuerpflichtige am 1. Oktober des
Steuervorjahrs oder, wenn es sich um eine Zugangsveranlagung handelt, bei Beginn der
Steuerpflicht seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat.
Anderungen, die sich im Wohnsitz oder Aufenthalte bis zum Beginne des Steuerjahrs
ergeben, sollen im Wege der ÜUberweisung Berücksichtigung finden. Im Falle eines mehr-
fachen Wohnsitzes in Bayern steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Ortes der Veranlagung zu-