Nr. 42. 511
Art. 33.
1 Die Gemeindebehörde hat die Steuererklärungen, wenn sie nicht verschlossen übergeben
wurden (Art. 28 Abs. 1), einzusehen und augenfällige Mängel oder Unrichtigkeiten soweit
tunlich im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen zu beseitigen.
II Soweit diese Berichtigung wegen Weigerung oder Verhinderung des Beteiligten nicht
möglich erscheint, hat die Gemeindebehörde hiervon auf der Steuererklärung Vormerkung
zu machen. -
III Binnen längstens drei Wochen nach Ablauf der nach Art. 28 Abs. I in der öffent-
lichen Aufforderung für die Abgabe der Steuererklärungen bestimmten Frist hat die Gemeinde-
behörde das Personenverzeichnis mit den Haus= und den Lohnlisten sowie die Steuererklärungen
nebst den Nachweisen über den Vollzug der Aufforderung dem Rentamte zu übersenden. Für
größere Gemeinden kann diese Frist durch die Regierung, Kammer der Finanzen, verlängert
werden.
4. Prüfung und Vervollständigung der Veranlagungs-Unterlagen durch das Rentamt.
Art. 34.
1 Das Rentamt hat die Steuererklärungen nebst Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit zu prüfen, über die Vermögens-, Erwerbs= und Einkommensverhältnisse der
Pflichtigen möglichst genaue Nachrichten einzuziehen sowie überhaupt die Merkmale zu sammeln,
die ein Urteil über das in Ansatz zu bringende Einkommen zu begründen vermögen.
I1I Das Rentamt ist befugt unter Vorsetzung einer angemessenen Frist:
1. Personen, die eine Steuererklärung nicht abgegeben haben, zur Steuererklärung
aufzufordern,
2. Personen, die eine unvollständige Steuererklärung abgegeben haben, zur Ergänzung
anzuhalten,
3. von den Pflichtigen auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft
über ihre Erwerbs= und Einkommensverhältnisse sowie über die sonstigen für ihre
Veranlagung wesentlichen Tatsachen zu verlangen, insbesondere bei- Einkünften
aus Kapitalvermögen den Pflichtigen die Einreichung eines Verzeichnisses der
einzelnen Kapitalforderungen und Renten aufzuerlegen, ferner Pflichtige, die Schuld-
zinsen oder sonstige Lasten zum Abzuge bringen, zu veranlassen, die Berechtigung
dieser Abzugsposten unter Benennung der Empfangsberechtigten darzutun,
4. die im Art. 1 Abs. I Ziff. 4, a bezeichneten Erwerbsgesellschaften usw. zur
Einreichung ihrer Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn= und
Verlustrechnungen), der neuesten Satzungen sowie der darauf bezüglichen Beschlüsse
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