Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 42. 511 
Art. 33. 
1 Die Gemeindebehörde hat die Steuererklärungen, wenn sie nicht verschlossen übergeben 
wurden (Art. 28 Abs. 1), einzusehen und augenfällige Mängel oder Unrichtigkeiten soweit 
tunlich im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen zu beseitigen. 
II Soweit diese Berichtigung wegen Weigerung oder Verhinderung des Beteiligten nicht 
möglich erscheint, hat die Gemeindebehörde hiervon auf der Steuererklärung Vormerkung 
zu machen. - 
III Binnen längstens drei Wochen nach Ablauf der nach Art. 28 Abs. I in der öffent- 
lichen Aufforderung für die Abgabe der Steuererklärungen bestimmten Frist hat die Gemeinde- 
behörde das Personenverzeichnis mit den Haus= und den Lohnlisten sowie die Steuererklärungen 
nebst den Nachweisen über den Vollzug der Aufforderung dem Rentamte zu übersenden. Für 
größere Gemeinden kann diese Frist durch die Regierung, Kammer der Finanzen, verlängert 
werden. 
4. Prüfung und Vervollständigung der Veranlagungs-Unterlagen durch das Rentamt. 
Art. 34. 
1 Das Rentamt hat die Steuererklärungen nebst Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und 
Richtigkeit zu prüfen, über die Vermögens-, Erwerbs= und Einkommensverhältnisse der 
Pflichtigen möglichst genaue Nachrichten einzuziehen sowie überhaupt die Merkmale zu sammeln, 
die ein Urteil über das in Ansatz zu bringende Einkommen zu begründen vermögen. 
I1I Das Rentamt ist befugt unter Vorsetzung einer angemessenen Frist: 
1. Personen, die eine Steuererklärung nicht abgegeben haben, zur Steuererklärung 
aufzufordern, 
2. Personen, die eine unvollständige Steuererklärung abgegeben haben, zur Ergänzung 
anzuhalten, 
3. von den Pflichtigen auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft 
über ihre Erwerbs= und Einkommensverhältnisse sowie über die sonstigen für ihre 
Veranlagung wesentlichen Tatsachen zu verlangen, insbesondere bei- Einkünften 
aus Kapitalvermögen den Pflichtigen die Einreichung eines Verzeichnisses der 
einzelnen Kapitalforderungen und Renten aufzuerlegen, ferner Pflichtige, die Schuld- 
zinsen oder sonstige Lasten zum Abzuge bringen, zu veranlassen, die Berechtigung 
dieser Abzugsposten unter Benennung der Empfangsberechtigten darzutun, 
4. die im Art. 1 Abs. I Ziff. 4, a bezeichneten Erwerbsgesellschaften usw. zur 
Einreichung ihrer Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn= und 
Verlustrechnungen), der neuesten Satzungen sowie der darauf bezüglichen Beschlüsse 
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