Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die Speisevorrichtungen sind abwechselnd zu benützen, um ihrer steten Gangbarkeit 
sicher zu sein. Geraten sie in Unordnung, so ist das Feuer zu löschen und der 
Betrieb des Kessels einzustellen. Jede in Unordnung geratene Speisevorrichtung ist 
ohne Verzug instand zu setzen. 
Das selbsttätige Speiseventil (Rückschlagventil) am Kessel darf nie geöffnet werden, 
wenn nicht der vor dem Ventile sitzende Hahn oder das Absperrventil geschlossen ist. 
Das Offnen muß immer vorsichtig geschehen. 
Der Dampfdruck darf nie ein höherer werden, als die gesetzliche Marke am Mano- 
meter anzeigt. 
Das Manometer ist stets zu beobachten. Hierbei ist darauf zu sehen, ob es noch 
regelmäßig geht, insbesondere, ob sein Zeiger noch auf den Nullpunkt zurückgeht; 
andernfalls ist es sofort instand zu setzen. 
Die Sicherheitsventile sind täglich vorsichtig zu lüften und stets in ordnungsmäßigem 
Zustande zu erhalten. Jede eigenmächtige Anderung der Ventile oder ihrer Be- 
lastung, insbesondere jede Überlastung und Unwirksammachung ist strengstens verboten. 
Ventile und Hähne sind stets langsam zu öffnen und vorsichtig zu schließen. 
Steigt der Dampfdruck zu hoch, so ist das Feuer zu dämpfen, der Zug zu beschränken, 
der Kessel zu speisen und nachzusehen, ob die Sicherheitsventile in Ordnung sind, 
damit der überschüssige Dampf entweichen kann. Ist eine Dampfablaßleitung vor- 
handen, so ist sie zu öffnen bis die Dampfspannung wieder auf die genehmigte 
Höhe gesunken ist. 
Schäumt das Wasser, so ist der Kessel mit frischem Wasser zu speisen, das überflüssige 
Wasser vorsichtig abzublasen und das Feuer zu dämpfen, bis sich das Wasser 
beruhigt hat. 
Fällt das Wasser rasch unter die Wasserstandsmarke, oder ist es durch Nachlässigkeit 
so tief gesunken, daß sein Stand nicht mehr mit Sicherheit erkannt werden kann, 
oder zeigen sich starke Undichtheiten, ein Erglühen oder Formveränderungen (Beulen, 
Risse) an Kesselwandungen, so darf unter keinen Umständen gespeist werden. Viel- 
mehr sind sofort das Feuer zu löschen, der Kaminschieber zu öffnen, die Dampf- 
ventile zu schließen und der Vorgesetzte zu benachrichtigen. Das Ablassen von 
Dampf darf nur langsam geschehen. Der Kessel muß genau untersucht und darf 
nicht eher wieder gespeist werden, als bis Kessel und Mauerwerk gehörig abgekühlt sind. 
Vor jedem Stillstande des Kessels und, wenn irgend tunlich, während des Stillstandes 
ist der Kessel über den gewöhnlichen Wasserstand zu speisen, das Feuer zu dämpfen 
und der Zug zu beschränken. Vor längerem Stillstand und am Schlusse der 
Arbeitszeit ist das Feuer ganz zu löschen und der Kaminschieber vollständig zu schließen.
	        
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