Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 42. 523 
Erwerbes von Todes wegen oder infolge eines durch Tod veranlaßten Lehens= oder Fidei- 
kommißanfalls eingetreten ist. 
II Von der Veranlagung oder von der Anderung der Veranlagung ist jedoch Umgang 
zu nehmen, wenn für die zugegangenen Einkünfte in Bayern die Einkommensteuer des 
laufenden Steuerjahrs anderweitig fortentrichtet wird. 
III Außerdem hat eine solche Anderung der Veranlagung einzutreten, wenn die Einkünfte 
aus dem Betriebe der Forstwirtschaft oder des Güterhandels im Steuerjahr infolge unvor- 
hergesehener Umstände wesentlich höher sind, als sie für das Steuerjahr festgestellt wurden, 
und die Steuerpflicht für die Mehrung bei einer künftigen allgemeinen Veranlagung wegen 
Wegzugs usw. nicht mehr zur Geltung gebracht werden könnte. Für solche Einkünfte ist 
auf alle Fälle eine Jahressteuer geschuldet. 
IV Im übrigen bildet die Mehrung des Einkommens im Laufe des Steuerjahrs keinen 
Grund zur Veranlagung oder zur Anderung der Veranlagung. 
Art. 67. 
1 Die Minderung des Einkommens während des Steuerjahrs zieht auf Antrag des 
Steuerpflichtigen die dem verbliebenen Einkommen entsprechende Anderung der veranlagten 
Steuer (Abminderung der Steuer) nach sich, wenn das für das Steuerjahr festgestellte Ein- 
kommen infolge Verlustes einer Einkommensquelle oder infolge außergewöhnlicher Unglücks- 
fälle sich um mehr als den vierten Teil vermindert hat oder wenn die weggefallenen Ein- 
künfte anderweitig zur Einkommensteuer veranlagt werden. Wenn nach Berücksichtigung 
dieser Minderung der Steuerpflichtige in keine Tarifstufe mehr einzureihen ist, so wird er 
mit einer Stener von 1 X veranlagt. 
I! Im übrigen bildet die Minderung des Einkommens im Laufe des Steuerjahrs keinen 
Grund zur Anderung der Veranlagung. 
Art. 68. 
1 Fälle, in denen die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahrs eingetreten oder erloschen 
ist, sind als Steuerzugänge oder Steuerabgänge zu behandeln. 
I! Als ein solcher Fall gilt auch der Ubergang von der beschränkten Steuerpflicht (Art. 2) 
zur allgemeinen Steuerpflicht (Art. 1) und umgekehrt. 
III Von der Zugangführung ist jedoch Umgang zu nehmen, wenn für das Steuerjahr die 
in Betracht kommenden Einkünfte in Bayern bereits veranlagt sind und die Einkommensteuer 
hierfür anderweitig fortentrichtet wird. 
Art. 69. 
1 Wer im Laufe des Steuerjahrs eine die Steueränderung bedingende Mehrung des 
Einkommens erlangt hat (Art. 66) oder stenerpflichtig geworden ist, hat hierüber beim Rent-
	        
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