Nr.
18.
19.
20.
21.
22.
24.
4. 35
Beim Schichtwechsel, sowie vor und nach jedem Stillstande des Kessels, hat sich der
Heizer von dem ordnungsmäßigen Zustande der Anlage und namentlich aller Aus-
rüstungsteile zu überzeugen. Nach jeder Reinigung hat der Heizer oder eine andere
geeignete Person den Kessel und seine Feuerzüge zu befahren und dabei genau zu
untersuchen.
Das gänzliche Ablassen eines Kessels darf nur geschehen, wenn das Feuer gelbscht,
durch Offnen des Kaminschiebers das Mauerwerk abgekühlt und der Dampfdruck
unter eine Atmosphäre gesunken ist. Das Ablassen darf niemals beim Schicht-
wechsel und nur unter Aufsicht eines Sachverständigen vorgenommen werden.
Teilweises Ablassen des Wassers bis zur Wasserstandsmarke ist bei Kesseln, die viel
Schlamm absetzen oder schwierig zu reinigen sind, z. B. bei allen Rohrkesseln,
möglichst häufig nach längerem Stillstande, bei Kesseln, die über Nacht still liegen,
jeden Morgen vor dem Anheizen vorzunehmen, nachdem abends vor dem Abstellen
überschüssiges Wasser in den Kessel gepumpt worden ist. Abgesehen hiervon ist die
Entnahme von Wasser aus dem in Betrieb befindlichen Kessel unstatthaft.
Schlammiges Wasser ist möglichst oft durch gänzliches Ablassen zu entfernen; außerdem
soll dies nach längerem Stillstande des Kessels durch vorsichtiges teilweises Ablassen
bis zur gesetzlichen Wasserstandsmarke geschehen.
Das Füllen der Kessel mit frischem Wasser darf nur geschehen, wenn Kessel und Mauer-
werk gehörig abgekühlt sind. Den leeren Kessel mit kaltem Wasser abzukühlen, ist
untersagt.
Zuge und Kesselwandungen müssen, so oft als möglich, gründlich von Asche und Ruß
gereinigt werden.
Der Kesselstein muß überall gründlich und mit nicht zu scharfen Werkzeugen abgeklopft
werden. Hiebei sind jedoch heftige Schläge namentlich an den Nieten und Fugen
zu vermeiden. Schlamm ist durch Abkratzen und Auswaschen zu entfernen. Ohne
ausdrücklichen Auftrag der Vorgesetzten dürfen dem Kesselspeisewasser keine Zusätze,
besonders keine „Geheimmittel gegen Kesselstein“ beigemengt werden. Vor Beginn
der Reinigung müssen etwa nebenan gelegene und in Betrieb stehende Kessel in allen
Leitungen durch Blindflantschen oder durch Herausnahme von Leitungs-Zwischenstücken
sichtbar abgesperrt werden. Aunstrichmassen, die leichtflüchtige, gesundheitsschädliche
oder brennbare Stoffe enthalten (Teeröle, Mineralöle u. dgl.), dann gewöhnlicher
Steinkohlenteer sollen zum Anstreichen des Kesselinnern nicht benützt werden. Die
dem Feuer benachbarten Kesselwandungen betriebener Kessel dürfen niemals einen
Anstrich auf der Wasserseite erhalten.