Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 
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4. 35 
Beim Schichtwechsel, sowie vor und nach jedem Stillstande des Kessels, hat sich der 
Heizer von dem ordnungsmäßigen Zustande der Anlage und namentlich aller Aus- 
rüstungsteile zu überzeugen. Nach jeder Reinigung hat der Heizer oder eine andere 
geeignete Person den Kessel und seine Feuerzüge zu befahren und dabei genau zu 
untersuchen. 
Das gänzliche Ablassen eines Kessels darf nur geschehen, wenn das Feuer gelbscht, 
durch Offnen des Kaminschiebers das Mauerwerk abgekühlt und der Dampfdruck 
unter eine Atmosphäre gesunken ist. Das Ablassen darf niemals beim Schicht- 
wechsel und nur unter Aufsicht eines Sachverständigen vorgenommen werden. 
Teilweises Ablassen des Wassers bis zur Wasserstandsmarke ist bei Kesseln, die viel 
Schlamm absetzen oder schwierig zu reinigen sind, z. B. bei allen Rohrkesseln, 
möglichst häufig nach längerem Stillstande, bei Kesseln, die über Nacht still liegen, 
jeden Morgen vor dem Anheizen vorzunehmen, nachdem abends vor dem Abstellen 
überschüssiges Wasser in den Kessel gepumpt worden ist. Abgesehen hiervon ist die 
Entnahme von Wasser aus dem in Betrieb befindlichen Kessel unstatthaft. 
Schlammiges Wasser ist möglichst oft durch gänzliches Ablassen zu entfernen; außerdem 
soll dies nach längerem Stillstande des Kessels durch vorsichtiges teilweises Ablassen 
bis zur gesetzlichen Wasserstandsmarke geschehen. 
Das Füllen der Kessel mit frischem Wasser darf nur geschehen, wenn Kessel und Mauer- 
werk gehörig abgekühlt sind. Den leeren Kessel mit kaltem Wasser abzukühlen, ist 
untersagt. 
Zuge und Kesselwandungen müssen, so oft als möglich, gründlich von Asche und Ruß 
gereinigt werden. 
Der Kesselstein muß überall gründlich und mit nicht zu scharfen Werkzeugen abgeklopft 
werden. Hiebei sind jedoch heftige Schläge namentlich an den Nieten und Fugen 
zu vermeiden. Schlamm ist durch Abkratzen und Auswaschen zu entfernen. Ohne 
ausdrücklichen Auftrag der Vorgesetzten dürfen dem Kesselspeisewasser keine Zusätze, 
besonders keine „Geheimmittel gegen Kesselstein“ beigemengt werden. Vor Beginn 
der Reinigung müssen etwa nebenan gelegene und in Betrieb stehende Kessel in allen 
Leitungen durch Blindflantschen oder durch Herausnahme von Leitungs-Zwischenstücken 
sichtbar abgesperrt werden. Aunstrichmassen, die leichtflüchtige, gesundheitsschädliche 
oder brennbare Stoffe enthalten (Teeröle, Mineralöle u. dgl.), dann gewöhnlicher 
Steinkohlenteer sollen zum Anstreichen des Kesselinnern nicht benützt werden. Die 
dem Feuer benachbarten Kesselwandungen betriebener Kessel dürfen niemals einen 
Anstrich auf der Wasserseite erhalten.
	        
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