Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 43. 539 
II! Die Berechnung und Schätzung hat nach dem gemeinen Werte zu geschehen. Bares 
Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und inländische Banknoten sind mit dem Nenn- 
werte, Silber und Gold in Barren, fremde Geldsorten, ferner Wertpapiere ohne deutschen 
Börsenkurs nach dem Verkaufswerte, Wertpapiere mit deutschem Börsenkurse nach dem Kurs- 
wert anzusetzen. Kapitalforderungen sind nach dem Neunwert anzurechnen, sofern nicht be- 
sondere Umstände eine abweichende Bewertung nach dem Verkaufswerte rechtfertigen oder sie 
wegen Uneinbringlichkeit außer Ansatz zu lassen sind. 
I7 Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 u. ff. des Handels- 
gesetzbuchs führen, ist der Wert des Betriebskapitals nach dem Stande und Werte seiner 
Bestandteile in dem Zeitpunkte zu ermitteln, für den die letzte Bilanzaufstellung stattgefunden 
hat, und sind die Inventur= und Bilanzergebnisse zugrunde zu legen, soweit sie den wirk- 
lichen Werten (Abs. III) entsprechen und eine wesentliche Anderung an dem Stande des 
Betriebskapitals nicht eingetreten ist. 
Art. 10. 
1 Der gewerbliche Reinertrag ist unter Beachtung des Art. 4 Abs. I dieses Gesetzes und 
unter entsprechender Anwendung der für die Ermittelung der Einkünfte aus dem Gewerbe- 
betriebe maßgebenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. 
II An dem Reinertrage darf der mit der Haussteuer veranlagte Mietertragsanschlag für 
die Geschäftsräume des Unternehmers im eigenen Hause abgezogen werden, soweit nicht unter 
den Betriebsausgaben bereits Schuldzinsen für die Erwerbung, Instandsetzung oder Erweite- 
rung dieser Geschäftsräume angesetzt sind. 
Art. 11. 
1! Bei Gewerbetreibenden, deren Betriebskapital nicht mehr als 4000 —K beträgt, bleibt 
die Betriebskapitalsanlage und bei solchen, deren Reinertrag nicht mehr als 1500 1 beträgt, 
die Ertragsanlage außer Ansatz. 
II! Zur Begründung der Umlagenpflicht sind jedoch diese Gewerbetreibenden vormerkungs- 
weise zu veranlagen und zwar mit 
0.50 —X Betriebskapitalsanlage, wenn das Betriebskapital mehr als 500 M bis zu 
2000 J, 
1.— Betriebskapitalsanlage, wenn das Betriebskapital mehr als 2000 N¾ bis zu 
4000 , 
0.50 X Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 300 bis zu 600 —, 
1.— X Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 600 KK bis zu 1000 4, 
1.50 X Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 1000 M bis 1500 X beträgt. 
III Auch wer nur vormerkungsweise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses Gesetzes als 
Steuerpflichtiger.
	        
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