Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  43.  537

Art.  4.

1  Das  Gewerbe  ist,  auch  wenn  es  von  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  betrieben  wird,
einheitlich  als  ein  einziges  Gewerbe  zu  veranlagen;  die  Unternehmer  gelten  als  Gesamtschuldner
  der  Steuer.

II  Mehrere  Gewerbe  desselben  Unternehmers  werden  einheitlich  wie  ein  einziges  Gewerbe
veranlagt.

Art.  5.

1  Mit  dem  Gewerbe  des  Ehemanns  ist  ein  von  dessen  Ehefrau  selbständig  betriebenes
Gewerbe  ohne  Rücksicht  auf  den  ehelichen  Güterstand  einheitlich  zu  veranlagen.

II  Im  Falle  einheitlicher  Veranlagung  gelten  die  Ehegatten  als  Gesamtschuldner  der  Steuer,
wenn  nicht  nachgewiesen  wird,  welches  Betriebskapital  und  welcher  Ertrag  auf  das  Gewerbe
der  Ehefrau  treffen;  in  diesem  Falle  haftet  die  Ehefrau  nur  für  den  hierauf  entfallenden
Teil  der  Steuer.

III  Die  einheitliche  Veranlagung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  die  Ehegatten  dauernd  getrennt
  leben.

II.  Veranlagungsmaßstab,  Stenertarif  und  Steuerermäßigungen.
Art.  6.

1  Die  Gewerbsteuer  setzt  sich  aus  einer  Betriebskapitalsanlage  und  einer  Ertragsaulage
zusammen,  die  nach  den  Gesetzesanlagen  1  und  2  (Tarifen)  zu  berechnen  sind.

II  Zur  Bemessung  der  Umlagenpflicht  ist  die  Gewerbsteuer  nach  der  Gesetzesanlage  3
(Tarif)  vormerkungsweise  nur  nach  dem  Betriebskapital  zu  berechnen,  wenn  sie  hiernach
höher  ist  als  die  nach  Abs.  I  berechnete  Gewerbsteuer.

III  Werden  von  einem  Gewerbetreibenden  zum  Zwecke  des  Absatzes  der  Erzeugnisse  des
eigenen  Geschäftsbetriebs  oder  zur  Ausdehnung  eines  Handelsgewerbes  mehr  als  ein  Verkaufsladen
  oder  mehr  als  eine  ständige  Niederlage  zum  Warenverkaufe  gehalten,  so  ist  für
jeden  weiteren  Verkaufsladen  und  jede  weitere  ständige  Niederlage  die  Betriebskapitalsanlage
(Anlage  1)  um  einen  Zuschlag  von  fünf  vom  Hundert  zu  erhöhen.  Auf  Konsumvereine
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Art.  7.

!1  Den  Maßstab  für  die  Betriebskapitalsanlage  bildet  der  Wert  des  Betriebskapitals
(des  Betriebskapitals  im  engeren  Sinne  und  des  Anlagekapitals,  Art.  8,  9).
II  Den  Maßstab  für  die  Ertragsanlage  bildet  der  gewerbliche  Reinertrag  (Art.  10).

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