Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 43. 541 
II Die Steuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Formulare bei der Gemeindebehörde 
schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht sind. Die schriftliche Steuererklärung darf auch verschlossen 
abgegeben werden; die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung 
uneröffnet dem Rentamte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem Umschlag 
ersichtlich gemacht ist. 
Art. 16. 
1 Die Steuererklärung hat insbesondere zu enthalten: 
1. die Bezeichnung der Gewerbebetriebe und der Betriebsstätten des Pflichtigen innerhalb 
und außerhalb des Veranlagungsorts sowie der Unternehmer und ihrer Vertreter, 
2. die Angabe des Wertes der Bestandteile des Betriebskapitals im Anhalt an die 
Ausscheidung nach Art. 8 Abs. II, 
3. die Angabe des gewerblichen Reinertrags und nach näherer Anordnung der Vollzugs- 
vorschriften jene Angaben, die bei den einzelnen Gewerbsarten zur verlässigen 
Ermittelung des Ertrags dienen, 
4. die Angabe des Glaubensbekenntnisses des Pflichtigen und der Umstände, die für 
die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften maßgebend sind. 
II Dem Pflichtigen ist anheimgegeben, Steuerbefreiungs= oder Steuerermäßigungsgründe 
sowie sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzufügen. 
Art. 17. 
Soweit der Wert von Bestandteilen des Betriebskapitals oder der Reinertrag nur durch 
Schätzung ermittelt werden kann, genügt es, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen 
Angaben (Art. 16 Abs. I Ziff. 2, 3) die tatsächlichen Nachweisungen aufzunehmen, deren 
es zur Schätzung bedarf. 
Art. 18. 
Wird die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgegeben, so findet 
Art. 31 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 19. 
Auf die weitere Behandlung der Steuererklärungen durch die Gemeindebehörde und das 
Rentamt, dann auf die Vervollständigung der Veranlagungsunterlagen finden die Art. 32 
bis 35 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.
	        
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