Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 1. 
Nach § 77 ist folgende Vorschrift einzufügen: 
§ 77a#. 
Veränderungen hinsichtlich der Nutzbarkeit eines Grundstücks, die sich infolge des Über- 
ganges steuerfreier Fläche zur steuerbaren ergeben und umgekehrt, sind von dem auf die 
Anderung nächstfolgenden Kalendervierteljahr an zu berücksichtigen. Wenn der Zeitpunkt der 
Anderung nicht mehr bestimmt werden kann, hat die Zu= und Abschreibung mit Wirkung 
von dem auf den Zeitpunkt ihrer Feststellung folgenden Kalenderjahr an zu erfolgen; in 
gleicher Weise sind die durch Flächen= und Planberichtigungen veranlaßten Zu= und Ab- 
schreibungen zu behandeln. 
Art. 2. 
§ 115 erhält folgende Fassung: 
Von jeder Einheit der Steuerverhältniszahl ist ein Betrag von vier Pfennig als Jahres- 
steuer zu erheben. 
Art. 3. 
§ 116 erhält folgende Fassung: 
Die Grundsteuer wird mit je einem Vierteile der Jahresschuldigkeit am 1. Januar, 
1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die 
Staatsregierung. 
Art. 4. 
Nach § 116 ist folgende Vorschrift einzufügen: 
§ 116a. 
Grundsteuerbeträge können in einzelnen Fällen niedergeschlagen werden, wenn ihre 
zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden, 
ferner wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde oder wenn 
die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuerbetrage stehen 
würden. 
Art. 5. 
Nach § 117 sind folgende Vorschriften einzufügen: 
§ 117 Abs. II. 
Das Gleiche gilt für die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden 
Grundstücke der Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften.
	        
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