Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 46. 571 
§ 117a. 
1 Wenn auf einem als Weinberg bewirtschafteten Grundstücke nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes die Rebanlagen auf einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 3 Ar voll- 
ständig erneuert werden, so bleibt diese Fläche von dem auf die Vollendung der Erneuerung 
folgenden Kalenderjahr an auf Antrag des Steuerpflichtigen sieben Jahre lang von der Grund- 
stener frei. 
II Ferner sind im Eigentume von Gemeinden oder Ortschaften stehende Grundstücke, die 
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Waldgrundstücke umgewandelt werden und eine zusammen- 
hängende Fläche von mindestens 1 ha umfassen, auf Antrag von dem auf die Vollendung 
der Umwandlung folgenden Kalenderjahr an zwanzig Jahre lang von der Grundsteuer 
frei zu belassen; die Befreiung setzt voraus, daß der Weidegang ausgeschlossen ist. Unter 
den gleichen Voraussetzungen kann für Waldbaugenossenschaften von der Staatsregierung auf 
die nämliche Zeitdauer Befreiung von der Grundsteuer bewilligt werden; die Steuerverhältnis- 
zahlen gelten in diesem Falle zur Begründung der Umlagenpflicht als vorgemerkt. 
II! Fallen vor Ablauf der in Abs. I, II bezeichneten Zeiträume die Voraussetzungen für 
die Steuerfreiheit weg, so erlischt diese mit Beginn des nächstfolgenden Kalendervierteljahrs. 
§ 117 aa. 
1 Für ein Grundstück, das im Grundsteuerkataster als Weinberg vorgetragen, jedoch seit 
mehr als sieben Jahren nicht mehr als Weinberg bebaut ist, sind die Steuerverhältniszah- 
len, solange es einer anderen Kulturart zugeführt ist, mit der Hälfte, wenn es aber dauernd 
Odland geworden ist, mit einem Drittel ihres Betrags der Steuerberechnung zugrunde zu legen. 
II Diese Steuerberechnung tritt nur auf Antrag mit Wirkung von dem auf die Antrag- 
stellung folgenden Kalenderjahr ein. Der Antragsteller hat die erforderlichen Nachweise zu 
erbringen. 
Art. 6. 
Zwischen Kapitel IX und den Schlußbestimmungen ist einzufügen: 
X. Kapitel. 
Stenernachlässe. 
· §117b. 
1 Nachlaß an der Grundsteuer wird vorbehaltlich der Vorschrift im Art. 12 Abs. II 
des Gesetzes vom 13. Februar 1884, die Hagelversicherungsanstalt betreffend, auf Ansuchen 
gewährt, wenn infolge außerordentlicher Elementarereignisse: 
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