Nr. 47. 587
nach dem Verhältuisse der Grund= und Haussteuern, mit denen das Grundvermögen
veranlagt ist.
IV Die Ausscheidung der Einkommensteuer erfolgt veranlaßten Falles auch in Bezug auf
die ausmärkischen Bezirke.
Der nach der Ausscheidung verbleibende Rest der Einkommensteuer trifft auf die zunächst
umlagenberechtigte Gemeinde (Art. 19). Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes in Bayern
wird dieser Rest der in Art. 15, 19 vorgeschriebenen Ausscheidung unterstellt.
Art. 21.
Steht im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes in Bayern (Art. 15, 19) einer oder
mehreren der Wohnsitzgemeinden eine Umlagenberechtigung in Bezug auf Erträge aus Grund-
besitz, Hausbesitz oder stehendem Gewerbebetriebe des Pflichtigen zu (Art. 8 bis 11), so finden
die Vorschriften des Art. 20 entsprechende Anwendung.
Art. 22. Steuer-
1 Die Steuerausscheidung (Art. 10, 15, 17, 19 bis 21) erfolgt mangels vorgängiger"scheivung.
Vereinbarung des Umlagenpflichtigen und der beteiligten Gemeinden durch Beschluß des
Steuerausschusses oder des Rentamts, dem die Steuerveranlagung zusteht.
II Wird eine Steuerveranlagung von der Berufungskommission oder von der Oberberufungs-
kommission abgeändert, so ist von dieser zugleich die Steuerausscheidung zu berichtigen.
Gegen den Berichtigungsbeschluß der Berufungskommission ist Beschwerde an die Ober-
berufungskommission zulässig.
Art. 23.
Auf die Beschlußfassung (Art. 22) und auf die Rechtsmittel finden die Vorschriften
der Art. 10 Abs. II, 42 bis 64, 70, 72 Abs. V, VI, 92 des Einkommensteuergesetzes,
der Art. 9 Abs. I, 10, 22 Abs. III des Gewerbsteuergesetzes und der Art. 6 Abs. II, 18
Abs III des Kapitalrentensteuergesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1. Der Beschluß soll dem Umlagenpflichtigen und den beteiligten Gemeinden schriftlich
eröffnet werden.
2. Zur Einlegung von Rechtsmitteln sind der Umlagenpflichtige und die beteiligten
Gemeinden berechtigt.
3. Die Vorschriften des Art. 50 Abs. II Satz 2 und des Art. 51 des Einkommen-
steuergesetzes gelten für den Umlagenpflichtigen und für die Gemeinden, die zum
Bezirke des bekanntmachenden Rentamts gehören. Für andere Gemeinden beginnt
die Berufungsfrist am Tage der Eröffnung des Beschlusses.