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1. Entfällt mehr als ein Drittel der Steuersumme, aus der die Gemeindeumlagen
berechnet werden (Art. 24, 25), auf fünf oder weniger als fünf Personen, so
ist jeder dieser Höchstbesteuerten im Gemeindeausschuß und in der Gemeinde—
versammlung stimmberechtigt und muß zu den Sitzungen besonders geladen werden.
Die Ladung hat an den Höchstbesteuerten oder an dessen Bevollmächtigten (Ge—
meindeordnung Art. 25) zu ergehen. Ist die Aufstellung eines Bevollmächtigten
trotz Verlangens des Gemeindeausschusses unterblieben, so kann die Ladung durch
öffentlichen Anschlag an der Gemeindetafel bewirkt werden.
2. Die Höchstbesteuerten können in den Sitzungen durch Bevollmächtigte vertreten
werden. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Minderjährige und
Personen, die entmündigt oder nach 8 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter
vorläufige Vormundschaft gestellt sind, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder
durch Bevollmächtigte vertreten. Die Bevollmächtigten müssen die Eigen—
schaften besitzen, die im Art. 15 Abs. IV der Gemeindeordnung bezeichnet sind.
3. Die Abstimmung in der Gemeindeversammlung erfolgt schriftlich nach Steuer-
stimmen in der Weise, daß jeder angebrochene Betrag von 25 M der Steuer-
summe, die für die Gemeindeumlagen in Ansatz kommt (Art. 24, 25), eine
Stimme verleiht. Ein einzelner darf jedoch nicht mehr Stimmen als ein Drittel
der Zahl sämtlicher stimmberechtigten Personen haben.
4. Ein Beschluß, der gegen die Stimme eines Höchstbesteuerten zustande gekommen
ist, kann von diesem mit Beschwerde an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde an—
gefochten werden. Er ist staatsaufsichtlich außer Wirksamkeit zu setzen, wenn die
Ausgabe, die durch die Umlagen gedeckt werden soll, weder gesetzlich notwendig
noch im Interesse der Gemeinde erforderlich ist.
Art. 31.
In den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung finden für die Beschlußfassung
(Art. 29) die Vorschriften des Art. 30 Ziff. 1, 2, 4 mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, daß die stimmführenden Bevollmächtigten der Höchstbesteuerten zur Ausübung des
Bürgerrechts befugt sein müssen.
Fälltgkeit. Art. 32.
Die Gemeindeumlagen werden am 1. Jannar, bei späterer Entstehung des Schuldver-
hältnisses am Tage der Entstehung fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die
Gemeindeverwaltung.