Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  47.  591

Art.  33.

1  Die  Gemeindeumlagen  sind  von  dem  Pflichtigen  an  den  Gemeindeeinnehmer  abzuliefern.  Einhebung.

II  Säumige  Umlagenschuldner  sind  vom  Gemeindeeinnehmer  zu  mahnen.  Flur  die
Mahnung  ist  eine  Gebühr  von  20  J  zu  erheben.

II  Bleibt  die  Mahnung  erfolglos,  so  ist  vom  Gemeindeeinnehmer  ein  Ausstandsverzeichnis
  anzufertigen.  Die  Gemeindeverwaltung  hat  das  Ausstandsverzeichnis  mit  dem  Vermerk
  zu  versehen:  „Vorstehendes  Ausstandsverzeichnis  wird  hiermit  für  vollstreckbar  erklärt“.

IV  In  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  ist  die  Vollstreckung  von  der  Gemeindeverwaltung
  zu  bewirken;  diese  hat  dabei  die  nämlichen  Befugnisse  wie  das  Rentamt  in  Bezug
auf  die  Beitreibung  der  Staatsgefälle.  Die  Einhebung  der  Gemeindeumlagen  und  die  Vollstreckung
  können  vertragsweise  dem  Rentamt  übertragen  werden.

VIn  der  Pfalz  erfolgt  die  Vollstreckung  auf  Antrag  des  Bürgermeisters  durch  das
Rentamt  nach  den  Vorschriften  über  die  Beitreibung  der  Staatsgefälle.  Die  Gemeindeverwaltung
  kann  jedoch  beschließen,  die  Vollstreckung  selbst  zu  bewirken;  sie  hat  dabei  alsdann
die  im  Abs.  IV  Satz  1  erwähnten  Befugnisse.  In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
bedarf  ein  solcher  Beschluß  der  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten.

Art.  34.
Die  Vorschriften  des  Art.  33  gelten  auch  für  andere  öffentlichrechtliche  Gemeindegefälle.

Art.  35.  Nachläfse.

1  Die  Gemeindeverwaltung  kann  in  einzelnen  Fällen  die  Gemeindeumlagen  ganz  oder
teilweise  nachlassen,  wenn  deren  Einhebung  die  Pflichtigen  in  ihrem  wirtschaftlichen  Fortkommen
  gefährden  würde.

II  Das  Gleiche  gilt  von  anderen  Leistungen  an  die  Gemeinde.

II.  Ortsumlagen.

Art.  36.

Ortsumlagen  sind  Zuschläge  der  Ortschaften  zu  den  direkten  Staatssteuern  behufs
Bestreitung  der  besonderen  ortschaftlichen  Bedürfnisse  (Art.  153/85  Abs.  II  beider  Gemeindeordnungen).


Art.  37.

I.  Auf  die  Ortsumlagen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  2  bis  35  entsprechende  Anwendung.

II  Die  Ausscheidung  der  Einkommensteuer  nach  Art.  20,  21  unterbleibt  jedoch,  wenn
die  anteilsweise  umlagenberechtigte  Ortschaft  mit  der  zunächst  umlagenberechtigten  Ortschaft

(Art.  19)  in  der  nämlichen  Gemeinde  liegt.
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