Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 48. 
1 Die Kreisumlagen werden mit den Staatssteuern fällig, denen sie zugeschlagen 
werden. Bei späterer Entstehung des Schuldverhältnisses tritt die Fälligkeit am Tage der 
Entstehung ein. 
II Die Kreisumlagen werden von den staatlichen Finanzbehörden zugleich mit den Staats- 
steuern erhoben und in derselben Weise wie diese beigetrieben. 
V. Schlußbestimmungen. 
Art. 49. 
Aufgehoben sind 
1. die Art. 43 bis 48, 57, 58 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits 
des Rheins vom 29. April 1869, 
2. die Art. 32 Abs. V, 34 bis 38, 42 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 
29. April 1869, 
3. die Verordnung der K. K. Osterreichischen und K. Bayerischen gemeinschaftlichen 
Landesadministration vom 18. November 1814 über die Eintreibung von Ge- 
meindegeldern, 
4. Art. 31 Abs. I, II und Art. 33 des Distriktsratsgesetzes vom 28. Mai 1852, 
5. Art. 16 des Landratsgesetzes vom 28. Mai 1852. 
II Soweit in Gesetzen auf diese Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor- 
schriften der Art. 1 bis 48 an ihre Stelle. 
II Die Anwendung der sachlichen Bestimmungen der aufgehobenen Vorschriften auf die 
Nachholung von Umlagen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bleibt vor- 
behalten. 
Art. 50. 
1 Im Art. 152/84 Abs. 1I beider Gemeindeordnungen treten an Stelle der Worte „nach 
dem Verhältnisse der Gesamtsteuer zu bestreiten“ die Worte 
„nach dem Verhältnisse der Steuersummen zu bestreiten, die sich nach Art. 24, 
25 des Umlagengesetzes ergeben." 
II Im Art. 31 Abs. IV Satz 2 der Gemeindeordnung für die Pfalz werden nach dem 
Worte „Brückenzölle“ die Worte „und örtliche Abgaben, die nicht unter Abs. I fallen“ ein- 
geschaltet.
	        
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