Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art.  48.

1  Die  Kreisumlagen  werden  mit  den  Staatssteuern  fällig,  denen  sie  zugeschlagen
werden.  Bei  späterer  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  tritt  die  Fälligkeit  am  Tage  der
Entstehung  ein.

II  Die  Kreisumlagen  werden  von  den  staatlichen  Finanzbehörden  zugleich  mit  den  Staatssteuern
  erhoben  und  in  derselben  Weise  wie  diese  beigetrieben.

V.  Schlußbestimmungen.

Art.  49.

Aufgehoben  sind

1.  die  Art.  43  bis  48,  57,  58  der  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits
des  Rheins  vom  29.  April  1869,

2.  die  Art.  32  Abs.  V,  34  bis  38,  42  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom
29.  April  1869,

3.  die  Verordnung  der  K.  K.  Osterreichischen  und  K.  Bayerischen  gemeinschaftlichen
Landesadministration  vom  18.  November  1814  über  die  Eintreibung  von  Gemeindegeldern,


4.  Art.  31  Abs.  I,  II  und  Art.  33  des  Distriktsratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852,

5.  Art.  16  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852.

II  Soweit  in  Gesetzen  auf  diese  Vorschriften  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften
  der  Art.  1  bis  48  an  ihre  Stelle.

II  Die  Anwendung  der  sachlichen  Bestimmungen  der  aufgehobenen  Vorschriften  auf  die
Nachholung  von  Umlagen  aus  der  Zeit  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bleibt  vorbehalten.


Art.  50.

1  Im  Art.  152/84  Abs.  1I  beider  Gemeindeordnungen  treten  an  Stelle  der  Worte  „nach
dem  Verhältnisse  der  Gesamtsteuer  zu  bestreiten“  die  Worte
„nach  dem  Verhältnisse  der  Steuersummen  zu  bestreiten,  die  sich  nach  Art.  24,
25  des  Umlagengesetzes  ergeben."
II  Im  Art.  31  Abs.  IV  Satz  2  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  werden  nach  dem
Worte  „Brückenzölle“  die  Worte  „und  örtliche  Abgaben,  die  nicht  unter  Abs.  I  fallen“  eingeschaltet.