594
Art. 48.
1 Die Kreisumlagen werden mit den Staatssteuern fällig, denen sie zugeschlagen
werden. Bei späterer Entstehung des Schuldverhältnisses tritt die Fälligkeit am Tage der
Entstehung ein.
II Die Kreisumlagen werden von den staatlichen Finanzbehörden zugleich mit den Staatssteuern
erhoben und in derselben Weise wie diese beigetrieben.
V. Schlußbestimmungen.
Art. 49.
Aufgehoben sind
1. die Art. 43 bis 48, 57, 58 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits
des Rheins vom 29. April 1869,
2. die Art. 32 Abs. V, 34 bis 38, 42 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom
29. April 1869,
3. die Verordnung der K. K. Osterreichischen und K. Bayerischen gemeinschaftlichen
Landesadministration vom 18. November 1814 über die Eintreibung von Gemeindegeldern,
4. Art. 31 Abs. I, II und Art. 33 des Distriktsratsgesetzes vom 28. Mai 1852,
5. Art. 16 des Landratsgesetzes vom 28. Mai 1852.
II Soweit in Gesetzen auf diese Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften
der Art. 1 bis 48 an ihre Stelle.
II Die Anwendung der sachlichen Bestimmungen der aufgehobenen Vorschriften auf die
Nachholung von Umlagen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 50.
1 Im Art. 152/84 Abs. 1I beider Gemeindeordnungen treten an Stelle der Worte „nach
dem Verhältnisse der Gesamtsteuer zu bestreiten“ die Worte
„nach dem Verhältnisse der Steuersummen zu bestreiten, die sich nach Art. 24,
25 des Umlagengesetzes ergeben."
II Im Art. 31 Abs. IV Satz 2 der Gemeindeordnung für die Pfalz werden nach dem
Worte „Brückenzölle“ die Worte „und örtliche Abgaben, die nicht unter Abs. I fallen“ eingeschaltet.