Nr. 48. 607
Art. 13. — und
berwachung
Zur Sicherung und Überwachung der Abgabe können oberpolizeiliche und ortspolizeiliche der Abgabe.
Vorschriften erlassen werden. In den Vorschriften kann die rechtswidrige Gefährdung der
Abgabe mit Geldstrafe bis zu 18 M, die rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung mit
Geldstrafe bis zum Zehnfachen, im Rückfalle bis zum Zwanzigfachen des entzogenen
Betrags bedroht werden.
Art. 14.
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die
polizeilichen Vorschriften (Art. 13) richten sich nach den Bestimmungen des Reichs-Gerichts-
verfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung.
IIDie Gemeindeverwaltungen sind berechtigt, Strafbescheide im Verwaltungswege zu
erlassen; auf das Verfahren hierbei finden die Vorschriften der Art. 86, 87 Abs. I,
88 Abs. I, 89 Abs. I bis III, V, 90, 91, 92 Abs. II des Gesetzes vom 18. August 1879
zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Art. 15.
Die Geldstrafen (Art. 13) fließen in die Kasse der Gemeinde, deren Abgabe durch die
strafbare Handlung gefährdet wird. Gefährdet eine strafbare Handlung die Abgaben mehrerer
Gemeinden, so bemessen sich deren Anteile an der Geldstrafe nach dem Verhältnisse der
gefährdeten Beträge.
Art. 16.
Tötung von
Hunde, für welche die fälligen Abgaben nicht binnen acht Tagen nach der Mahnung aeenrur
entrichtet werden, können auf Kosten des Säumigen polizeilich getötet werden. tung der
Abgabe.
Art. 17. Hunde-
Neben dem Aufwande für die Erhebung, Sicherung und Überwachung der Abgabe visttatien.
fallen den Gemeinden auch die Kosten der Hundevisitation (Polizeistrafgesetzbuch Art. 83 Abs. I
Ziff. 1) zur Last.
Art. 18. Streitig
keiten.
Im Art. 8 Ziff. 31 Satzteil 1 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die
Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungerechtssachen,
werden nach den Worten „örtlichen Abgaben“ die Worte „mit Einschluß der Hundeabgaben“
eingeschaltet.