Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 6. 47 
I. Sprengstoffe. 
§ 1. 
! Als Sprengstoffe im Sinne dieser Vorschriften sind nur zugelassen: Zugelassene 
I. Klasse: Dynamite (Gurdynamit, Sprenggelatine, Gelatinedynamit und ähnliche), Svrengstofe. 
ferner die Chlorat= und Perchloratsprengstoffe der Eisenbahnverkehrsordnung Anlage C I A, 
2. und 3. Gruppe. 
II. Klasse: Schwarzpulver. 
III. Klasse: Handhabungssichere Sprengstoffe der Eisenbahnverkehrsordnung Anlage 
CI A, 1. Gruppe. 
II Dem Staatsministerium des Innern bleibt vorbehalten, auch andere Sprengstoffe in 
die vorbezeichneten Klassen einzureihen. 
II. Die Genehmigungepflicht. 
§ 2. 
!1 Zur Lagerung und Verwendung von Sprengstoffen ist die distriktspolizeiliche Geneh- 
migung erforderlich. 
I! Die Gesuche um Genehmigung von Sprengarbeiten müssen eine genaue Angabe über 
Ort, Zeit und Umfang der beabsichtigten Sprengungen, über die Art des zu verwendenden 
Sprengstoffes, über die nächstgelegenen Verkehrswege und Wohnstätten, ferner Name, Stand 
und Wohnort der mit der verantwortlichen Leitung der Sprengarbeiten betrauten Personen 
(Feuerwerker und Stellvertreter) sowie des aufzustellenden Magazinsverwalters enthalten. 
Als Feuerwerker und Magazinsverwalter dürfen nur Personen aufgestellt werden, die 
nach den gemäß § 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen Anordnungen zum 
Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. Mit distriktspolizeilicher Genehmigung kann dieselbe 
Person als Magazinsverwalter und Feuerwerker aufgestellt werden. 
IV Die Distriktsverwaltungsbehörde kann die namhaft gemachten Personen beanstanden, 
wenn sie die erforderliche Verlässigkeit nicht besitzen. Bis zur Behebung des Anstandes kann 
die Inangriffnahme oder Fortsetzung der Sprengarbeiten untersagt werden. 
III. Die Lagerung von Sprengstoffen. 
83. 
Vorbehaltlich der Bestimmung im 8 20 dürfen Sprengstoffe der Klasse 1 mit solchen Die Magazine 
der Klasse II und III, Sprengstoffe dieser drei Klassen mit Zündmitteln nicht zusammen gelagert und deren Ge- 
nehmigungs- 
werden. Schwarzpulver und Sprengstoffe der Klasse III dürfen zusammen gelagert werden. piucht. 
10“
	        
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