Entfernung
48
II Die zur Durchführung von Sprengarbeiten erforderlichen Sprengstoffe und Zünd-
mittel sind in eigenen Magazinen aufzubewahren.
III Zur Anlage der Magazine und zu wesentlichen Anderungen hieran ist die distrikts-
polizeiliche Genehmigung erforderlich.
IV Bei vorübergehender Aufbewahrung von Sprengstoffen (z. B. bei Brunnen= und Kanali-
sationsarbeiten, Ausschachtungen, Baumrodungen) in Mengen bis zu 2½ kg der Klassen
I und lII und bis zu 5 kg der Klasse III kann mit Erlaubnis der Distriktspolizeibehörde von
der Anlage eines besonderen Aufbewahrungsraumes abgesehen werden, wenn für genügende
Sicherheit gegen Diebstahl und für den Schutz der Umgebung gesorgt wird. In solchen
Fällen genügt es, den Sprengstoff in einer hölzernen, starken, gut verschließbaren Kiste
einzulagern (§ 20). In diese müssen täglich nach Beendigung der Sprengarbeiten die nicht
verbrauchten Sprengstoffreste zurückgebracht werden. Die Kiste ist an einem gegen Diebstahl
gesicherten Orte aufzubewahren; die Lagerung in oder unter bewohnten Räumen ist verboten.
§ 4.
Dem Gesuche um die Genehmigung sind zweifach Pläne beizufügen, die zu enthalten
haben:
1. die Lage nach allen Seiten, soweit dies erforderlich ist, um die Stellung des
Magazins genau bestimmen zu können, mindestens in einem Umkreise im Sinne des § 5
mit Darstellung der in diesem Umkreise befindlichen Gebäude, Arbeitsstätten, Eisenbahnen
und öffentlichen Wege,
2. den Grundriß und Durchschnitt des Magazins mit Angabe der Einteilung der
Räume, der wesentlichen Masse und des Bau= und Eindeckungsmaterials.
§ 5.
I! Von Wohn= und Arbeitsstätten, Eisenbahnen und öffentlichen Wegen sind folgende
der Magazine Mindestentfernungen einzuhalten:
ô„„
Wohnstätten,
Wegen u. dgl.
bei Magazinen für eine Einlagerung
bis zu 50 kg Sprengstoffe der Klasse J 100 m
„ 100 kg „ „ „ II 100 m
„ „ 250 kg „ „ „ III 100 in
„ „ 250 kg „ „ „ I und II 250 m
„ „ 1000 kg „ aller drei Klassen 500 m
über 1000 kg „ „ „ „ 1000 m.
II Unter besonders günstigen örtlichen Verhältnissen kann bie Disteiktsverwaltungsbehörde
geringere Entfernungen gestatten.