Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Entfernung 
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II Die zur Durchführung von Sprengarbeiten erforderlichen Sprengstoffe und Zünd- 
mittel sind in eigenen Magazinen aufzubewahren. 
III Zur Anlage der Magazine und zu wesentlichen Anderungen hieran ist die distrikts- 
polizeiliche Genehmigung erforderlich. 
IV Bei vorübergehender Aufbewahrung von Sprengstoffen (z. B. bei Brunnen= und Kanali- 
sationsarbeiten, Ausschachtungen, Baumrodungen) in Mengen bis zu 2½ kg der Klassen 
I und lII und bis zu 5 kg der Klasse III kann mit Erlaubnis der Distriktspolizeibehörde von 
der Anlage eines besonderen Aufbewahrungsraumes abgesehen werden, wenn für genügende 
Sicherheit gegen Diebstahl und für den Schutz der Umgebung gesorgt wird. In solchen 
Fällen genügt es, den Sprengstoff in einer hölzernen, starken, gut verschließbaren Kiste 
einzulagern (§ 20). In diese müssen täglich nach Beendigung der Sprengarbeiten die nicht 
verbrauchten Sprengstoffreste zurückgebracht werden. Die Kiste ist an einem gegen Diebstahl 
gesicherten Orte aufzubewahren; die Lagerung in oder unter bewohnten Räumen ist verboten. 
§ 4. 
Dem Gesuche um die Genehmigung sind zweifach Pläne beizufügen, die zu enthalten 
haben: 
1. die Lage nach allen Seiten, soweit dies erforderlich ist, um die Stellung des 
Magazins genau bestimmen zu können, mindestens in einem Umkreise im Sinne des § 5 
mit Darstellung der in diesem Umkreise befindlichen Gebäude, Arbeitsstätten, Eisenbahnen 
und öffentlichen Wege, 
2. den Grundriß und Durchschnitt des Magazins mit Angabe der Einteilung der 
Räume, der wesentlichen Masse und des Bau= und Eindeckungsmaterials. 
§ 5. 
I! Von Wohn= und Arbeitsstätten, Eisenbahnen und öffentlichen Wegen sind folgende 
der Magazine Mindestentfernungen einzuhalten: 
ô„„ 
Wohnstätten, 
Wegen u. dgl. 
bei Magazinen für eine Einlagerung 
bis zu 50 kg Sprengstoffe der Klasse J 100 m 
„ 100 kg „ „ „ II 100 m 
„ „ 250 kg „ „ „ III 100 in 
„ „ 250 kg „ „ „ I und II 250 m 
„ „ 1000 kg „ aller drei Klassen 500 m 
über 1000 kg „ „ „ „ 1000 m. 
II Unter besonders günstigen örtlichen Verhältnissen kann bie Disteiktsverwaltungsbehörde 
geringere Entfernungen gestatten.