Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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entfernen; hiernach ist der Schuß durch eine Schlagpatrone zum Abgehen zu bringen. Bei 
Schwarzpulver ist auch ein Ersäufen mit Wasser zulässig. 
IV Das Ausbohren, Auskratzen und Wiederbesetzen nicht losgegangener Schüsse sowie das 
Tieferbohren von Bohrlochresten (Pfeifen) ist verboten. 
8 49. 
Wiederholtes Sollen Bohrlöcher, die durch Schüsse erweitert (Schnüren-, Kessel= oder Lassenschießen) 
Sehen can oder ausgetrocknet wurden, wiederholt mit Sprengstoff geladen werden, so darf dies erst 
nach Ablauf von mindestens 30 Minuten geschehen. 
VII. Schlußbestimmungen. 
50. 
1 Für das Verbringen der Sprengstoffe und Zündmittel vom Bezugsorte zum Verbrauchs- 
magazin und für die Anbringung von Bilitzableitern auf letzteren sind die Bestimmungen 
der oberpolizeilichen Vorschriften vom 27. Juli 1905, Ges. u. Verordn.-Bl. S. 531, 
maßgebend. 
II Der Zustand der Blitzableiteranlagen ist mindestens alljährlich durch einen geprüften 
Blitzableitersetzer zu untersuchen. 
§ 51. 
Die Als Magazinsverwalter und Feuerwerker und als deren Stellvertreter dürfen nur zu- 
alagazineB. verlässige sachkundige Personen aufgestellt werden. Diesen obliegen im Bereiche der ihnen 
Feuerwerker durch gegenwärtige Vorschriften übertragenen Aufgaben alle im Interesse der Sicherheit 
erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen. 
52. 
Verhalten der Das Rauchen ist während der Hantierung mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. 
mit Spreng- 
stoffen 
hantierenden 8 53. 
Personen. Die mit Sprengarbeiten beschäftigten Personen sind in den ihnen obliegenden Ver— 
pflichtungen eingehend zu unterrichten. Auch ist ihnen ein Abdruck dieser Vorschriften gegen 
unterschriftlichen Nachweis einzuhändigen. 
§ 54. 
Uberwachung 1 Die Anlagen und die Betriebe sind von der Distriktsverwaltungsbehörde geeignet zu 
der Anlagen überwachen; diese ist berechtigt, erforderlichenfalls hiezu Sachverständige heranzuziehen. 
U1 Die Kosten dieser Überwachung hat der Unternehmer zu tragen.