Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 845 
Art. 109. (98.) 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung 
können Bergleute die Arbeit verlassen: 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrags von dem Bergwerksbesitzer oder dessen 
Stellvertreter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in einen Irrtum versetzt 
wurden, 
wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden, 
3 wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten Beamten 
sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Bergleute oder gegen ihre 
Familienangehörigen zu Schulden kommen lassen, 
4. wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder Beamte oder Familien- 
angehörige derselben die Bergleute oder deren Familienangehörige zu Handlungen 
verleiten oder zu verleiten suchen, oder mit den Familienangehörigen der Bergleute 
Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen, 
5. wenn der Bergwerksbesitzer den Bergleuten den schuldigen Lohn nicht in der be- 
dungenen Weise auszahlt, bei Gedinglohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung 
sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Ubervorteilungen gegen sie schuldig macht, 
6. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter 
einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des 
Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war, 
7. wenn infolge gänzlicher oder teilweiser Unterbrechung des Betriebs an drei 
oder mehr aufeinanderfolgenden Schichten keine Arbeit gegeben werden kann. 
In den unter Ziff. 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht mehr 
zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeiter länger als eine Woche 
bekannt sind. 
r 
Art. 110. (99.) 
Außer den in Art. 108 und 109 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden Teile 
aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer 
Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens 
auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist. 
Art. 111. (100.) 
Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem abkehrenden voll- 
jährigen Bergmann ein Zeugnis über die Art und Dauer seiner Beschäftigung und auf 
Verlangen auch ein Zeugnis über seine Führung und seine Leistungen auszustellen. Die 
Unterschrift dieser Zeugnisse hat die Ortspolizeibehörde gebührenfrei zu beglaubigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.