Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 847 
Bestimmungen des Art. 111 entsprechende Anwendung. Der gesetzliche Vertreter des Minder- 
jährigen kann die Ausstellung des Zeugnisses fordern, auch verlangen, daß dasselbe nicht an 
den Minderjährigen, sondern an ihn ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeinde- 
behörde des Arbeitsortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aus- 
händigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Art. 118. (103.) 
Minderjährige Personen dürfen auf den den Bestimmungen dieses Gesetzes unter- 
worfenen Anlagen als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche 
versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Bergwerksbesitzer das Arbeitsbuch 
einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen 
und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aus- 
händigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es verlangt oder der Arbeiter 
das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst Mit 
Genehmigung der Gemeindebehörde des im Art. 119 bezeichneten Ortes kann die Aus- 
händigung des Arbeitsbuchs auch an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter 
oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Art. 119. (104.) 
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an 
welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher innerhalb 
des Staatsgebietes nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst er- 
wählten Arbeitsortes gebührenfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit 
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht 
zu beschaffen, oder verweigert dieser die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum 
Nachteile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung ergänzen. Vor der 
Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr ver- 
pflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht aus- 
gestellt war. 
Arbeitsbücher, welche von der zuständigen Behörde eines anderen deutschen Bundes- 
staates für minderjährige Bergarbeiter ausgestellt sind, werden den von bayerischen Behörden 
ausgefertigten gleich geachtet. 
Art. 120. (105.) 
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn es 
verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch 
ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem 
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