Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

848

der  Inhaber  des  Arbeitsbuches  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat.  Das  ausgefüllte
  oder  nicht  mehr  brauchbare  Arbeitsbuch  ist  durch  einen  amtlichen  Vermerk  zu  schließen.

Wird  das  neue  Arbeitsbuch  an  Stelle  eines  nicht  mehr  brauchbaren,  eines  verloren
gegangenen  oder  vernichteten  Arbeitsbuches  ausgestellt,  so  ist  dies  darin  zu  vermerken.  Für
die  Ausstellung  kann  in  diesem  Falle  eine  Gebühr  bis  zu  fünfzig  Pfennig  erhoben  werden.

Art.  121.  (106.)

Das  Arbeitsbuch  (Art.  118)  muß  den  Namen  des  Arbeiters,  Ort,  Jahr  und  Tag
seiner  Geburt,  Namen  und  letzten  Wohnort  seines  gesetzlichen  Vertreters  und  die  Unterschrift
des  Arbeiters  enthalten.  Die  Ausstellung  erfolgt  unter  dem  Siegel  und  der  Unterschrift
der  Behörde.  Letztere  hat  über  die  von  ihr  ausgestellten  Arbeitsbücher  ein  Verzeichnis  zu
führen.

Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch  das  Staatsministerium  des  Innern")
bestimmt.

Art.  122.  (107.)

Bei  dem  Eintritt  des  Arbeiters  in  das  Arbeitsverhältnis  hat  der  Bergwerksbesitzer  an
der  dafür  bestimmten  Stelle  des  Arbeitsbuches  die  Zeit  des  Eintritts  und  die  Art  der  Beschäftigung,
  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  die  Zeit  des  Austritts  und,  wenn  die  Beschäftigung
  Anderungen  erfahren  hat,  die  Art  der  letzten  Beschäftigung  des  Arbeiters  einzutragen.


Die  Eintragungen  sind  mit  Tinte  zu  bewirken  und  von  dem  Bergwerksbesitzer  oder
dem  dazu  bevollmächtigen  Betriebsleiter  zu  unterzeichnen.

Die  Eintragungen  dürfen  nicht  mit  einem  Merkmal  versehen  sein,  welches  den  Inhaber
des  Arbeitsbuches  günstig  oder  nachteilig  zu  kennzeichnen  bezweckt.

Die  Eintragung  eines  Urteils  über  die  Führung  oder  die  Leistungen  des  Arbeiters
und  sonstige  durch  das  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder  Vermerke  in  oder  an  dem
Arbeitsbuche  sind  unzulässig.

Art.  123.  (108.)

Ist  das  Arbeitsbuch  bei  dem  Bergwerksbesitzer  unbrauchbar  geworden,  verloren  gegangen
oder  vernichtet  oder  sind  von  dem  Bergwerksbesitzer  unzulässige  Merkmale,  Eintragungen  oder
Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  gemacht,  oder  wird  von  dem  Bergwerksbesitzer  ohne
rechtmäßigen  Grund  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  verweigert,  so  kann  die  Ausstellung

 

*)  Nunmehr  (seit  1.  April  1905)  durch  das  K.  Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Außern  (88  1
und  2  der  K.  Allerh.  Verordnung  betr.  die  Formation  der  Staatsministerien  vom  10.  November  1904,  GWl.  1904
67).