Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 853 
Art. 138. (neu.) 
Die Art. 84 bis 137 finden auf Arbeiter und Angestellte in unterirdischen Bauen 
auf andere als die in Art. 1 bezeichneten Mineralien einschließlich der unterirdischen Stein- 
brüche und Gräbereien mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des im 
Art. 98 bestimmten Termins der 1. April 1908 tritt. 
Vierter TCitel. 
Von den Rethtsverhältnissen der Mitbeteiligten eines Bergwerkes. 
Art. 139. (117.) 
Zwei oder mehrere Mitbeteiligte eines Bergwerkes bilden eine Gewerkschaft. 
Die Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung durch notariell errichtete Satzungen 
regeln, welche der Zustimmung von wenigstens drei Vierteilen aller Anteile und der Be- 
stätigung des Oberbergamtes bedürfen. Die Bestimmungen der Art. 140 bis 153, 157 
Abs. 2, 166 bis 171 dürfen durch die Satzungen nicht abgeändert werden. 
Art. 140. (118.) 
Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerkes, sofern sie nicht in den Satzungen 
einen anderen Namen gewählt hat. 
Art. 141. (119.) 
Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein- 
gehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und Grundstücken erwerben, 
vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Art. 142. (120.) 
Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit Hypotheken, 
Grundschulden und Rentenschulden und dinglichen Lasten beschwert werden. 
Art. 143. (121.) 
Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur das Vermögen derselben. 
Art. 144. (122.) 
Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder — Gewerken — wird die Gewerkschaft 
nicht aufgelöst. Auch können einzelne Gewerken nicht auf Teilung klagen.
	        
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