Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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VI. Anbauverzeichnisse. 
Jeder Versicherte ist verpflichtet, alljährlich in dem für ihn der Gemeindebehörde über- 
mittelten Anbauverzeichnisse den Anbau seiner sämtlichen landwirtschaftlich nutzbaren 
Grundstücke und für die zur Versicherung gelangenden Grundstücke eine Ertragsklasse 
einzutragen oder durch die Gemeindebehörde eintragen zu lassen. 
Soweit die Anbauverzeichnisse nicht bis zum 15. Mai bei der Anstaltsverwaltung 
eingelangt sind, läßt diese sie auf Kosten der Versicherten herstellen; Weintrauben gelten 
dann als vor der Blüte versichert. Tritt vor Einlauf des Anbauverzeichnisses bei der 
Anstaltsverwaltung ein Hagelschaden ein, so wird Entschädigung nur für die im vor- 
jährigen Anbauverzeichnis enthaltenen Grundstücke und für die im Vorjahre versicherten 
Fruchtgattungen und Ertragsklassen gewährt. Ziff. 8 findet auch hier Anwendung. 
Jeder Zu= und Abgang von Grundstücken ist der Anstaltsverwaltung unverzüglich 
anzuzeigen und das Anwesen und die Person zu bezeichnen, von welchen das Grund- 
stück erworben bezw. an welche es abgegeben wurde. 
Einsprüche gegen die Festsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags sind inner- 
halb 14 Tagen unerstrecklicher Frist vom Tage der Zustellung der Entschließung über 
diese Festsetzung bei der Anstaltsverwaltung geltend zu machen, welche darüber end- 
gültig entscheidet. 
VII. Durchschnittsversicherung. 
An Stelle des Anbauverzeichnisses kann die Anstaltsverwaltung nach Ablauf des 
dritten Versicherungsjahrs eine Durchschnittsversicherung treten lassen. Diese erstreckt 
sich auf die im letzten Anbauverzeichnisse bezw. in der Durchschnittsversicherungsurkunde 
vorgetragenen Grundstücke und auf die in dieser Urkunde angegebenen Ertragsklassen 
und Fruchtgattungen Dem Versicherten steht es frei, bis zum 15. Mai jeden Jahres 
statt der Durchschnittsversicherung die Versicherung auf Grund eines Anbauverzeichnisses 
zu beantragen. 
Die Durchschnittsversicherungssumme wird auf Grund der bisher erwählten Ertrags- 
klassen nach den Erntewerten, der Durchschnittsbeitrag nach der Ortshagelgefahrsklasse 
der Gemeinde berechnet, in welcher sich das versicherte Anwesen befindet. 
Einsprüche gegen die Festsetzung der Versicherungssumme und des Beitrages sind 
innerhalb 14 Tagen unerstrecklicher Frist vom Tage der Zustellung der Entschließung 
über die Festsetzung bei der Anstaltsverwaltung geltend zu machen, welche darüber 
endgültig entscheidet. 
Durchschnittsversicherungssumme und Durchschnittsbeitrag bleiben solange unverändert 
bis sich die Erntewerte, die Ortshagelgefahrsklasse, die Versicherungsart oder der Stand
	        
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